Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

4. 9. Damit jedoch in der Mondirung bie nöthige Gleschfbrmigktit und- 
Ordnung erhalten werde, sollen die großen Mondirungsstücke nach den deshalb 
bei der Armee statt findenden Trageperioden und Grundsätzen den Wachtmeistern 
und Gendarmen durch das Kriegsministerium geliefert und dafür jährlich 
1) dem Wachtmeister und berittenen Gendarmen, mit Einschlutz der Berga- 
tung für das Lederzeug (K. 10.), IZwanzig Thaler Kourant, und 
dem unberittenen Zehn Thaler Kourant, auf den Sold abgerechnet 
und im Gesammkbetrage für das ganze Korps dem Kriegsministerium er- 
stattet werden. 5 
Die Erhaltung der Mondirung bis zur folgenden Trageperiode liegt da- 
gegen lediglich dem Wachtmeister und Gendarmen ob. Beim Ausscheiden eines 
Gendarmen aus dem Korps fällt jedes der hieher gehbrigen graßen Mondirungs- 
stäcke, dessen Tragezeit noch nicht beendigr ist, zur Uebereignung an den Nach= 
folger dem Korps anheim und muß dazu an den Wachtmeister überliefert wer- 
den, wofür das Vermögen des Ausscheidenden oder sein Nachlaß verhaftet. 
bleibt. 
K. 9. Das Leder-Reitzeug wird den Wachtmeistern und Gendarmen ebenfalls- 
nach den beim stehenden Heere üblichen Grundsätzen durch das Kriegsministerium 
geliefert, und ist die dafür zu leistende Vergütung bereits in dem im vorigen K§, 
gedachten Abzug von Zwanzig Thalern begriffen. Der Schluß des §. 8. findet 
auch hier Anwendung. 
KP. 10. Die diensttanglichen Perde der bisherigen Gendarmerie und Rheini- 
schen Gouvernementsmiliz sollen dem Korps anheim fallen, bleiben aber Staats- 
eigenthum. Der Ersatz eines Perdes geschieht jedoch für Rechnung des betref- 
fenden Wachtmeisters oder Gendarmen. Das als Ersatz angeschaffte Pferd ist. 
Eigenthum desselben, und für den Fall seines Ausscheidens aus dem Koxps, 
wird ihm der Tarwerth von seinem Nachfolger ersetzt. 
Der Fonds zu dieser Ersatzleistung wird durch Soldabzüge gebildet, welche- 
monatlich für den Wachtmeister, so wie für den Gendarmen, 1 Rehlr. 10 Gr. 
betragen und gleich mit Eintritt der neuen Formation beginnen. Was von die- 
sen Abzügen während der Dienstzeit des Gendarmen nicht zum Behuf seiner Re- 
montirung verwandt wird, ist ihm beim Ausscheiden aus dem Korps, nach Um- 
ständen auchl, theilweise schon früher zurückzuzahlen.. 
S. II. a) Die Anschaffung tauglicher Pferde soll dem Korps dadurch erleich- 
tert werden, daß das Kriegsministerium jährlich beim Ausrangiren der Kuvallerie= 
pferde, der Gendarmerie den Vorkauf gestaltet, und in einzelnen Fallen, wo- 
in der Zwischenzeit der Ankauf eines neuen Pferdes nöthig wird, soll die Ueber- 
lassung von zunächst auszurangirenden Pferden, gegen Erstatlung des Tar- 
wertha, erfolgen können. 
b) Die
	        
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