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o. 689.) Regulatid hber die künftige Verwaltung des, Zeitungs-Wesens. Vom 1456en
Dezember 1821.
8. 1. D., Publiko wird von jetzt ab die Berechtigung zu Theil, seinen Be-
darf an Zeitungen, politischen und gelehrten Inhalts und Journalen jeder Art,
von deim Verlagsorte unmittelbar zu beziehen, falls es nicht in der Konvenienz
des Einzelnen liegen sollte, die Bestellung durch das an seinem Aufenthaltsorte
etablirte, oder wenn daselbst keins vorhanden seyn sollte, an das seinem Aufent-
haltsorte zundchst belegene Postamc, gehen zu lassen.
##. 2. In dem ersltern Falle erhält der Abonnent durch die Briefpost
unter Kreuzband, so daß sich die Bogenzahl bemerkbar macht,
a) die inlän dischen Zeitschriften
gegen ein mit Rücksicht auf die Besiimmungen des Münz-Edikts vom Zosten Sep-
tember d. J. festgestelltes Porto“
von 4 fennigen fuͤr den ganzen Druckbogen
2 - * „: halben "
1# - viertel -
1# ganzen Bogen Beilage
: 1 : halben =
b) die ausländischen Zeitschriften (mit Ansschluß der
französsschen Blätter, in Absicht deren es bei den bereits zur öffentlichen Kennt-
niß gelangten Besümmungen des Postvertrages mit Frankreich, sein Bewen-
den behält)
gegen ein Porto
von 5 Pfennigen für den ganzen Druckbogen
4 # halben 2
2 28 - : H. viertel
(ohne daß die Beilagen eine Moderation genießen.)
Dieses Porro muß am Abgangsorte entrichker werden, und hat sich der Abon-
nent dieserhalb mit dem Verleger, welcher hiernach den Preis der Zeitung regulirr,
zu verstandigen. 4#
Den Berliner Zeitungsverlegern wird, damit sie ihren resp. Abonnenten den
Preis eines Exemplars der Zeitung vorher bestimmen können, nachgegeben, die
Tortovfüchtigeei jedes einzelnen Exemplars mit 2 Rehlr. jährlich bei der Postkasse
abzulösen.
Die Staatszeitung entrichtet dagegen für jedes Eremplar nur 1 Rthlr. 10 r.
In Albsicht der ausländischen Zeitungen hat da, wo die Postverhältnisse des
Auslandes eine direkte Bezfehung vom Verlagsorte gegen einen moderirten Porto-
sat nichr gestatten, und wo daher der Einzelne es seiner Konvenienz angemessen
finden dürfte, seine Bestellung entweder hier in Berlin bei dem zu errichtenden Zei-
tungskmptoir oder bei dem betheiligten Grenz-Postamte zu machen, das Erstere
wie das Letztere um einen Abonnementspreis zeilig genug festsetzen zu können, das
inländische Porro zu b., durch einen nach der Bogenzahl der betreffenden Zeitung in
dem letztverflossenen Jahre zu ermitrelnden Aversional-Satz zu bestimmen, und von
Zeit zu Zeit zur ösfenrlichen Kenmuniß zu bringen.
5§. 3. In dem zweiten Falle wird den Postmeistern und Amsverfehen
ei