Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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staͤndigen  Zinsen  ununterbrochen  fortgefahren  und  die  gaͤnzliche  Tilgung  spaͤ-testens
  mit  dem  Weihnachtstermin  1825.  vollendet  werden  muͤsse;

wegen  der  Wesipreußischen  Landschaft,  bei  welcher  die  Verbindung
mit  dem  vormaligen  Herzogthum  Warschau  eine  bei  weitem  größere  Anh##ufung
  der  Zinsenrücksiände  verursacht  hat,  haben  Wir  bereits  früher  bewilligt,
  daß  auch  die  Zinsen  für  den  Johannistermin  1815.  den  Rücksiänden
noch  beigezählt  werden  können  und  verordnen  hierdurch,  daß  die  Landschaft
fortfahre,  die  Abführung  ihrer  insrückstände  nach  ihren  äußersten  Kraften
zu  beschleunigen,  wenigstens  aber  nach  der  Bestimmung  des  H.  1  1.  No.  2.
Lit.  b.  der  Verordnung  vom  13ten  Juni  1816.  einen  vierteljährigen  Termin
  der  Zinsenrücksiäende  in  der  Art  abzuführen,  daß  sie  alljährlich  in  Weihnachten
  neben  den  laufenden  Zinsen  den  Betrag  eines  halbjährigen  Koupons
einlöse;  wobei  derselben  jedoch  für  den  Weihnachtstermin  des  laufenden
Jahres,  wegen  der  Näbhe  desselben,  gestattet  seyn  soll,  die  darin  fällige
Zahlung  bis  auf  den  nachstbevorstehenden  Johannistermin  auszusetzen.
Dieses  alles  soll  auch  auf  diejenigen  Pfandbriefe,  welche  auf  Gütern  des  vormaligen
  Herzogthums  Warschau  haften,  angewendet  und  die  Bestimmung  des
S.  ö.  No.  2.  der  Verordnung  vom  1  2ten  Oktober  1818.  in  diesem  Punkte  modifizirt,
  und  mithin  von  allen  Westpreußischen  Landschaftsschuldnern,  ohne
Unterschied,  ob  dieselben  zu  den  Alt-Weslpreußischen  oder  zu  den  vormak
Herzoglich-Warschauschen  Landestheilen  gehören,  vo#in  Weihnachtstermin  dieses
  Jahres  an  (dergestalt  also,  daß  dieser  Unserer  Bestimmung  keine  räckwirkende
  Kraft  beigelegt  werde)  erekutivisch  nicht  mehr  als  ein  viemehährlicher
Zinsrückstand  in  jedem  halbjährlichen  Zinskermin  eingezogen  werden.  Zur
Sicherstellung  der  Inhaber  der  Westpreußischen  Pfandbriefe  für  die  unfehlbare
  Erfüllung  dieser  ansehnlich  ermäßigten  Verpflichtungen  der  Landschaft
verordnen  Wir  aber  zugleich,  daß,  wenn  die  Zahlung  nach  vorherstehenden
Bestimmungen  nicht  überall  pünktlich  eingehalten  wird,  alsdann  auf  die

in  dem  Westpreußischen  Landschafts-Regkemen  festgestellte  Generalgarankie

zurückgegangen  werden  soll  und  behalten  Uns  solchenfalls  vor,  das  dabei  zu

beobachrende  Verfahren  unter  solchen  Fomnen,  durch  welche  den  Gldubigermn

ihre  Befriedigung  auf  dem  kürzesten  Wege  verschafft  wird,  besonders  anzuordnen.

  Auch  soll  die  gesammte  der  Wesipreußischen  Landschaft  vorstehendermaßen

  gestattete  Nachsicht  derselben  vor  der  Hand  nur  bis  zum  Weihnachtstermin

  1824.  bewilligt  seyn;  mit  Ablauf  dieses  Zeitpunkts  behalten

Wir  Uns  vor,  nach  Lage  der  Umsiände  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Art
die  Abtragung  der  Zinsenrücksiände  erweitert  und  beschleunigt  werden  soll.

Gegeben  Berlin,  den  13ten  Dezember  1821.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürsi  v.  Hardenberg.  v.  Schuckmann.
([No.  689.)