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staͤndigen Zinsen ununterbrochen fortgefahren und die gaͤnzliche Tilgung spaͤ-testens
mit dem Weihnachtstermin 1825. vollendet werden muͤsse;
wegen der Wesipreußischen Landschaft, bei welcher die Verbindung
mit dem vormaligen Herzogthum Warschau eine bei weitem größere Anh##ufung
der Zinsenrücksiände verursacht hat, haben Wir bereits früher bewilligt,
daß auch die Zinsen für den Johannistermin 1815. den Rücksiänden
noch beigezählt werden können und verordnen hierdurch, daß die Landschaft
fortfahre, die Abführung ihrer insrückstände nach ihren äußersten Kraften
zu beschleunigen, wenigstens aber nach der Bestimmung des H. 1 1. No. 2.
Lit. b. der Verordnung vom 13ten Juni 1816. einen vierteljährigen Termin
der Zinsenrücksiäende in der Art abzuführen, daß sie alljährlich in Weihnachten
neben den laufenden Zinsen den Betrag eines halbjährigen Koupons
einlöse; wobei derselben jedoch für den Weihnachtstermin des laufenden
Jahres, wegen der Näbhe desselben, gestattet seyn soll, die darin fällige
Zahlung bis auf den nachstbevorstehenden Johannistermin auszusetzen.
Dieses alles soll auch auf diejenigen Pfandbriefe, welche auf Gütern des vormaligen
Herzogthums Warschau haften, angewendet und die Bestimmung des
S. ö. No. 2. der Verordnung vom 1 2ten Oktober 1818. in diesem Punkte modifizirt,
und mithin von allen Westpreußischen Landschaftsschuldnern, ohne
Unterschied, ob dieselben zu den Alt-Weslpreußischen oder zu den vormak
Herzoglich-Warschauschen Landestheilen gehören, vo#in Weihnachtstermin dieses
Jahres an (dergestalt also, daß dieser Unserer Bestimmung keine räckwirkende
Kraft beigelegt werde) erekutivisch nicht mehr als ein viemehährlicher
Zinsrückstand in jedem halbjährlichen Zinskermin eingezogen werden. Zur
Sicherstellung der Inhaber der Westpreußischen Pfandbriefe für die unfehlbare
Erfüllung dieser ansehnlich ermäßigten Verpflichtungen der Landschaft
verordnen Wir aber zugleich, daß, wenn die Zahlung nach vorherstehenden
Bestimmungen nicht überall pünktlich eingehalten wird, alsdann auf die
in dem Westpreußischen Landschafts-Regkemen festgestellte Generalgarankie
zurückgegangen werden soll und behalten Uns solchenfalls vor, das dabei zu
beobachrende Verfahren unter solchen Fomnen, durch welche den Gldubigermn
ihre Befriedigung auf dem kürzesten Wege verschafft wird, besonders anzuordnen.
Auch soll die gesammte der Wesipreußischen Landschaft vorstehendermaßen
gestattete Nachsicht derselben vor der Hand nur bis zum Weihnachtstermin
1824. bewilligt seyn; mit Ablauf dieses Zeitpunkts behalten
Wir Uns vor, nach Lage der Umsiände zu bestimmen, ob und in welcher Art
die Abtragung der Zinsenrücksiände erweitert und beschleunigt werden soll.
Gegeben Berlin, den 13ten Dezember 1821.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürsi v. Hardenberg. v. Schuckmann.
([No. 689.)