Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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D die Gutachten von Sachverstaͤndigen, 
3) die Zeugenvernehmungen, 
4) Wirhtschaftsregister, und 
5) Urkunden. 
§. 106. Wie schon oben erwähne ist, müssen die Kommissarien überall, wo es 
moͤglich ist, mit eigenen Augen zu sehn, und die Wahrheit durch eigene Wahrnehmung 
und Beobachtung zu erkennen, dieses Mittel vor allen andern ergreifen und verfolgen. 
Sie haben diesen ihren Befund als solchen bestimmt und deutlich niederzuschreiben und 
mit ihrer Unterschrift zu beglaubigen. Es ist jedoch nicht nöchig, daß darüber besondere 
Verhandlungen aufgenommen, und die Zeit, in welcher die Einnahme des Augenscheins 
geschehen, bemerkt werde. Der Vortrag davon kann vielmehr im Zusammenhange mit 
anderen Erörterungen, und auf den Grund früherer Wahrnehmungen auch in spateren 
Verhandlungen geschehen. Insbesondere ist das Haupt-Informations-Prokokoll zur 
Aufnahme desselben wohl geeignet; immer aber muß von den Kommissarien wegen der 
von ihnen selbst erkannten Thatsachen, daß solches geschehen sey, ausdrücklich versichert 
werden. 
&. Ob und inwiefern bei Einnahme des Augenscheins oder sonst zur Grund- 
legung der Tare Sachverständige zuzuziehen sind, ist theils in den Targrundsätzen 
bestimmt, theils ist dies davon abhängig, ob zum richtigen Erkenntniß des Gegen- 
standes besondere den Kommissarien nicht beiwohnende Sachkenntnisse erforderlich sind. 
vn allen Fällen, wenn außer den Kommissarien noch andere Sachverständige zuzuzichen 
ind, muß über den Befund ein besonderes, von den Letztern mit zu vollziehendes Pro- 
tokoll aufgenommen und darin die Zeit, zu welcher der Augenschein vorgenommen ist, 
bestimmt angegeben werden. 
Der ge nach muß dies gleich an dem nämlichen Tage gescheben. Wird je- 
doch das Geschäft, wie z. B. bei Bonitirung der Ackerländereien und bei Forflschätzun- 
gen, mehrere Tage fortgesetzt, so wird die Aufnahme des Protokolls darüber am &— 
mäßigsten bis zum Schluß der Verhandlungen ausgesetzt. Auch bedarf es bei Sach- 
verständigen, die selbst Beamte sind, und bei der Ausrichtung ihres Geschäfte diejeni- 
##n Kennenisse in Anwendung bringen, welche zu ihrem Amtöberufe gehören, als 
konomie-Kommissarien, Feldmesser, Baubediente u. sw. einer, Seitens der Kom- 
missarien aufzunch nenden, Verhandlung über den Befund nicht; vielmehr ist es jenen zu 
überlassen, denselben selbst zu vergeichnen. Eben diesen Beamten kann auch in dem 
Falle, wenn ihnen noch andere Sachverständige, z. B. zur Bonitirung der zu vermes- 
senden Feldmarken beigegeben sind, die Aufnahme der Verzeichnisse und Protokolle über 
den Befund überlassen werden. Wo jedoch die Leitung der Arbeiten von dergleichen 
zugegebenen Sachverständigen durch die Tax-Kommissarien vorgeschrieben ist, müssen 
dieselben die Verhandlungen mit denselben am Schlusse des Geschäfts jedenfalls durch- 
gehen, und den Erfolg davon verzeichnen. Eben das muß wegen aller Ausstellungen 
Pischeben, welche die Kommissarien bei dem von den Sachverständigen angegebenen 
efunde oder deren Gutachten zu machen höben. 
§. 109. ODie Auswahl der bei dem Geschäfte zuzuziehenden Sachverständigen 
bleibr lediglich Sache der Kommissarien. Sino jedoch deren für gewisse Theile desselben 
in dem Kreise oder Distrikte ein für allemal bestellt und verpflichtet: so haben sie diese 
vorzugsweise zuzuzichen. Dies gilt insbesondere von den Boniteurxen und Baubedienren. 
§. 100.
	        
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