Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Uebertrag  472730000  Mark,
17)  von  Simmern  einerseits  nach  Kirchberg  i.  Hunsrück
andererseits  nach  Castellaun  die  Summe  von  *2027000
18)  von  Kreuzau  nach  Heimbach  die  Summe  vo  1552000

b)  zur  Beschaffung  von  Betriebsmitteln:
die  Summe  na  ..  .  ..  6  651  000
msammen  57  503000  Markj;

II.  zur  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Bau
einer  Eisenbahn:
a)  von  Stralsund  nach  Tribsees  durch  Uebernahme
  von  Aktien  die  Summe  vo  268  000  Mark,
b)  von  Oldenburg  i.  Holstein  nach  Heiligenhafen
  durch  Uebernahme  von  Aktien  die

Summe  dnynynn  550  000

III.  zur  Förderung  des  Baues  von  Kleinbahnen  die
Summe  dooooooo  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  8000000

IV.  zur  Errichtung  von  landwirthschaftlichen  Getreidelagerhäusern
  die  Summe  voo  .  .  ..  3  000000

imsgesammt  ..  69  321  000  Mark

zu  verwenden.

Ueber  die  Verwendung  der  Fonds  zu  UI  und  IV  wird  dem  Landtage
alljährlich  Rechenschaft  abgelegt  werden.

Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  Lit.  a  aufgeführten  Eisenbahnen
  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  unter  1  bis  18  bezeichneten  Eisenbahnen
und  deren  Nebenanlagen  nach  Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren  festzustellenden  Ennürfe  erforderliche
Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe
nach  den  landesgesetzlichen  Bestinunungen  der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich
  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend
  erforderliche  zur  Benutzung  für  die  Zeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,
  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen  staatsseitig  für  dessen  Beschaffung
im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Enteignung  aufzuwendenden  Kosten,
einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für  Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige
Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen  und  si  llen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derienigen  Anlagen  erforder-Tr.

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