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darauf anträgt, der Untersuchung auf ihre Zweckmäßigkeit unterworfen, und
wenn sich die Theilnehmer wegen deren Abänderung nicht vereinigen können,
die an ihrer Stelle einzuführenden Ordnungen und Anstalten festgesetzt werden.
S. 172. Dies gilt insbesondere
1) von der Benutzung der gemeinen Weideanger,
2) der Schlageintheilung bei vermengten Aeckern,
3) der weiter als polizeilich schon bestimmten Einschränkung der Wiesen
und Saatbehütung,
) der Schlageintheilung bei Forst= und Torfnutzungen.
§. 173. Auch darüber,
1) ob vermengte, mit gegenseitigen Dienstbarkeiten belastete Aecker auf
mehrere Jahre, als bisher üblich war, oder gänzlich besäet oder un-
besäet zur Hütung oder zum Holzanbau niedergelegt;
2) ob Sandschellen gedeckt;
3) Weideplätze zu Wiesen eingeschont oder zu Aeckern aufgebrochen;
4) Wiesen mit der Hütung gänzlich verschont;
5) gewisse Weideplätze für bestimmte Vieharten gehegt;
6) einige Vieharten von den Gemeinhütungen ganz ausgeschlossen;
7) gemeinschaftliche Forsten abgeholzt und geradet,
8) Bewässerungs= und Abwässerungs-Anstalten angelegt werden sollen,
findet das §. 171. gedachte Verfahren statt.
K. 174. Die in den §#. 20. 80. und 81. Titel 22. Theil I. des
Allgemeinen Landrechts bestimmten Grundsätze finden auf alle Arten von länd-
lichen Grundgerechtigkeiten Anwendung.
K. 175. Die Entschädigung der Dienstbarkeitsberechtigten kann, außer
der in dem Allgemeinen Landrecht Theil I. Titel 22. §J. 81. bemerkten Art,
auch dadurch bewirkt werden, daß der Belastete sein eigenes Theilnehmungs-=
recht auf Benutzung derjenigen Grundstücke, welche dem Berechtigten ange-
wiesen werden, einschränkt oder gänzlich ausgiebt.
&. 1760. Kann wegen Unerheblichkeit des Gegenstandes die Entschä-
digung auf die, §F. 175. gedachte Art nicht geschehen, so kann sie auch in
Gelde geleistet werden.
S. 177. Auf die vorgedachten Bedingungen können sowohl einzelne
Eigenthümer, als auch mehrere derselben nach gemeinschaftlichem Plane ihre
Ländereien, und zwar sowohl mie der Wirkung der Gemeinheitstheilung,
daß sie nehmlich Behufs einer ferneren Auseinandersetzung zu deren Umtausch
nicht mehr genöthigt werden können, als auch so, daß der Umtausch für
einen solchen Fall vorbehalten bleibt, der bisherigen Gemeinschaft entziehen,
wenn dargethan wird, daß durch dergleichen Auszüge die ordnungsmäßige
Be-