Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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elnes  Dritten  eingeht,  hierzu  nach  wie  vor  die  Einwilligung  ihres  Ehemames  erforderlich.
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8.  8.

Die  Gerichtsbehörden  sollen  in  Fällen  gerichtlicher  Verbürgungen,  wenn  gleich
deren  Gültigkeit  niche  davon  abhängt,  nicht  unterlassen,  die  sich  Verbürgende  auf
die  Folgen  der  Rechtshandlung  aufmerksam  zu  machen,  bei  Verbürgungen  einer
Ehefrau  für  ihren  Ehemann  aber  sind  sie  befugt,  diesem,  wo  die  Umstände  solches
rechtfertigen,  die  Mitanwesenheit  an  Gerichtsstelle  zu  untersagen.

urkundlich  unter  Unserem  Fürstlichen  Insiegel  und  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift.


So  geschehen

Rudolstadt,  den  30.  März  1849.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
Näder,  C.  Schwarz.