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elnes Dritten eingeht, hierzu nach wie vor die Einwilligung ihres Ehemames erforderlich.
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8. 8.
Die Gerichtsbehörden sollen in Fällen gerichtlicher Verbürgungen, wenn gleich
deren Gültigkeit niche davon abhängt, nicht unterlassen, die sich Verbürgende auf
die Folgen der Rechtshandlung aufmerksam zu machen, bei Verbürgungen einer
Ehefrau für ihren Ehemann aber sind sie befugt, diesem, wo die Umstände solches
rechtfertigen, die Mitanwesenheit an Gerichtsstelle zu untersagen.
urkundlich unter Unserem Fürstlichen Insiegel und Unserer eigenhändigen Unterschrift.
So geschehen
Rudolstadt, den 30. März 1849.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
Näder, C. Schwarz.