Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Gesetsammlung

für  das
Königreich  Sachsen.
22.

 

 

 

32.)  Verordnung  der  Ober-Amts-Regierung  zu  Budissin,

die  Gültigkeit  der  unterm  15%en  März  1821.  erlassenen  Verordnung  der  andeöregierung,
  im  Betreff  des,  auf  die  wider  Veräusserungen  oder  Verpfändungen
eines  Grundstücks  eingewendeten  Protestationen  oder  Appellationen,  zu
beobachcenden  Verfahrens  in  der  Oberlausic  betreffend;

vom  24sien  September  18253.

Ven  GOTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Kdnig  von  Sachsen  2c.ic.  r

btiebe  getreue.  Die  im  fünften  Stücke  der  Gesessammlung  vom  Jahre  1821.  unter
Nummer  10.  publicirte  Verordnung  Unserer  Landesregierung,  im  Betreff  des,  auf  die  wider
Veräusserungen  oder  Verpfändungen  eines  Grundstücks  eingewendeten  Protestationen  oder
Appellationen,  zu  beobachtenden  Verfahrens,  hak  auch  für  das  Marggrasthum  Oberlausis
Gülrigkeit,  und  soll  daselbst  allenthalben  gleichmäßig  befolge  werden;  welches  saͤmmtlichen

Gerichtsobrigkeiten,  Behörden  und  Unterthanen  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  ge—
macht  wird.

Gegeben  zu  Budissin,  am  24sten  September  1823.

von  Kiesenwetter.

Ernst  Friedrich  Hartz,  8
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