Gesetz-Sammlung
" für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 6. —.
(No. 710.) Berordnung über die Ausschlietung der Oeffentlichkeit der Verhandlungen, in
solchen Fällen, worin Moralirät und Sitelichkeit dadurch geführdet werden
konnten. Vom Jüsten Januar 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛ.
Da das öffentliche Verfahren der Gerichte in den Rheinprovinzen in man-
chen Fällen der Sirtlichkeit nachtheitig werden kann; so verordnen Wir für diese
bKondestheile, auf den von der Justizabtheilung Unseres Staatsraths mit berathe-
nen Antrag Unseres Justizministeri#, wie folget:
Art. 1. Wenn in einer korrektionellen oder Kriminalsache, worin auf
Aunwendung der Artikel 330 — 340. des Strafgesetzbuchs angetragen wird, das
bffentliche Minisierium befindet, daß die öffentliche Verhandlung der Sirtlichkeit
nachtheilig werden möchte, so hat dasselbe darauf anzurragen, daß für diesen Fall
das öffenrliche Verfahren aufgehoben werde.
Art. 2. Das Gericht hat auf diesen Antrag, nach vorgängiger Bera-
bung, ein fürmliches Urkheil abzufassen, welches jedenfalls in der öffentlichen
Sizung zu verkündigen ist. Bei der Abfassung dieses Urtheils müssen sämmtliche
Lammern des Landgerichts konkurriren.
Gegeben Berlin, den 31 sten Januar 1 822.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen.
(No. 7141.) Polizeiordnung für den Hafen von Pllau. Vom 1 Aten März 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 1.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: daß Wir noͤthig erachtet baben,
eine neue Polizeiordnung für den Hafen von Pillau zu erlassen, welche an die
Stelle der Pillauer Hafen= und Lootsenordnung vom Oien Okkober 1789. krill.
Wir verordnen demnach wie folzt:
Jabtgang 1622. S. I.