Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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polizeilichen  Ausweis  ihrer  Behörde  betreffen  lassen  sollten,  dieselben,  schon  des  Mangels
dieses  Ausweises  wegen,  arretirt  und  der  nächsten  zollvereinsländischen  Polizeibehörde  abgeliefert
  werden  sollen.

Namentlich  sollen  die  polizeilichen  Obrigkeiten  im  Steuervereine  angewiesen  werden,  auf
solche  Unterthanen  der  zollvereinsländischen  Nachbarstaaten,  welche  ihnen  von  den  zollvereinsländischen
  Behörden  als  des  Schleichhandels  verdächtig,  bezeichnet  werden,  genau  vigiliren
zu  lassen  und  wenn  dieselben  ohne  den  gedachten  polizeilichen  Ausweis  betroffen  werden,
nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Verabredung  gegen  sie  zu  verfahren.  Sollte  die  Verhaftung
solcher  Individuen,  wegen  augenblicklich  unzureichender  Mittel,  nicht  ausführbar  seyn,  so  sollen
die  gedachten  Obrigkeiten  der  nächsten  zollvereinsländischen  Grenzaufsichtsstation  von  dem
Aufenthalte  der  verdächtigen  Personen  im  Auslanve  unverweilt  Nachricht  geben.

Von  Seiten  der  Zellvereinsstaaten  wird  eben  so  verfahren  werden,  und  wird  übrigens
hierdurch  die  Befugniß  jedes  der  betreffenden  Staaten,  die  in  seinem  Gebiete  aufgegriffenen
Individuen,  wegen  Verletzung  seiner  eigenen  paßpolizellichen  Bestimmungen  zu  bestrafen,
nicht  ausgeschlossen.

Artikel  14.
(Zu  Artikel  3  der  Uebereinkunft.)

Der  in  dem  Artikel  3  zugesicherte  Beistand  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Zoll-(Steuer-)
  Vergehen  begreist  namentlich  auch  die  Vernehmungen  von  Zeugen  und  anderen
Personen,  die  Publication  der  Strafbescheide  und  andere  derartige  Verhandlungen  in  sich,
sobald  die  Bestrafung  eines  anderen  als  eines  eigenen  oder  eines  Unterthanen  der  im  nämlichen
  Zoll=  (Steuer)=  Verbande  befindlichen  Staaten  in  Frage  kommt.

Artikel  15.

So  wie  von  Seiten  der  gollvereinsländischen  Regierungen  hierdurch  die  Verpflichtung
übernommen  wird,  Legitimations=  oder  Versendungs-Scheine  zum  Transport  von  Waaren
des  freien  Verkehrs  in  das  Steuervereinsgebict  nur  für  die  Richtung  nach  dem  betreffenden
steuervereinsländischen  Eingangsamte  zu  ertheilen,  wird  von  Seiten  der  steueroereinsländischen
Regierungen  vie  Verpflichtung  übernommen,  für  viesenigen  Waaren  des  freien  Verkehrs,
welche  bei  ihrem  Transporte  mit  Passirscheinen  versehen  seyn  müssen,  letztere,  wenn  die  Waare
die  Grenze  überschrelten  soll,  nicht  anders,  als  für  die  Richtung  nach  dem  gollvereinsländischen
  Eingangsamte  zu  ertheilen.