Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

—  232  —

d)  durch  Ueberweisung  der  auf  dem  Grund-Eigenkhum  des  Staats  haftenden  und
vom  Erwerber  derselben  übernommenen  Kapitalien  K.  15.
ehen.
entst  20.  Zum  Betriebs-Fonds  uͤberweise  Ich  der  Hauptverwaltung  der
Staatsschulden  *
a)  die  auf  den  Provinzial=  Etaks  stehenden,  rund  sonst  noch  ausgemittelten  oder
überhaupt  dahin  gehörigen  Aktiv-Kapitalien  und  deren  Zinsen;
)  die  bis  zum  usten  Januar  1823.  sich  bei  dem  Provinzial-Staatsschuldemwesen
überhaupt  etwa  ergebenden  Ersparnisse,
aus  welchen  beiden  vorzugsweise
1)  die  besonderen  Verwaltungskosten  des  Provinzial-Staatsschulden-Wesens;
25  demnechst  das  durch  die  im  F.  18.  bewilligten  Zahlungemittel  etwa  nicht  zu
deckende  Bedürfniß  für  die  nach  F.  10.  und  II.  zu  leistenden  Zahlungen  und  fur
die  nach  J.  14.  anzuordnenden  Amortisations-Fonds  zu  bestreiten;
3)  endlich  aber  der  Tilgung  überall,  wo  es  nöthig  ist,  durch  Vorschüsse  und  auster  -
ordentlichen  Ankauf  von  Provinzial-Schuldforderungen  zur  Hülfe  zu  lommen  ist.

S.  2I.  Dieser  Betriebsfonds  hae  dieselben  Rechte,  welche  Ich  dem  der  konsolidirten
  Staatsschulden  durch  besondere  Bestimmungen  beigelegt  habe,  und  wird  es
bei  der  Rechnungslegung  darüber  eben  so  wie  dort  gehalten.  D##  Rechnungen  über
die  Zinsen  der  Provinzial-Staaksschulden  werden  ferner  wie  bisher  von  den  Regierungen
  gelege,  und  von  der  Ober-Rechnungskammer  geprüft.  Im  übrigen  b#i
der  Rechnungslegung  über  das  Provinzial-Staatsschuldenwesen  die  Verschriften  Meiner
  Verordnung  vom  1Iten  Januar  1820.  S.  13.  und  14.  und  Meine  späteren  sch
darauf  beziehenden  Depemmemzen.  wornach  mit  der  gerichtlichen  Nicderlegung
der  über  die  getilgten  Passinva  sprechenden  Dokumente  alljäehrlich  bis  zur  gänzcchen
Amortisation  aller  Provinzial-Scaaksschulden  zu  verfahren  ist.

C.  22.  Endlich  behalre  Ich  Mir  vor,  einzelne  auf  den  Ekats  der  Provinzial-Staatsschulden
  stehende  Passiva,  wegen  der  Verbindung,  in  welcher  sie  mit  der  allgemeinen
  Staatsschuld  stehen,  auf  den  Erat  derselben,  so  wie  umgekehrr  einzelne  auf
dem  letztern  stehende  Passiva,  weßen  ihrer  nähern  Beziehung  zu  den  provinziell
Staatschulden,  unter  diese  aufnehmen,  und  übertragen  zu  Asen  soweit  dadurch
die  in  Meiner  Verordnung  vom  171en  Januar  1820.  ð.  1.  auf  180,001,720  Rthir.
19  gGr.  1  Pf  festgestellte  Summe  der  verzinslichen  allgemein  und  die  K.  10.  auf
25,014,004  Rthlr.  7  (Gr.  angegebene  Summe  der  provinziellen  Staaksschulden
beider  Erate  in  ihrer  Gesammtheit  nicht  überschrirten  wird.

S.  23.  Nach  diesen  Bestimmungen,  welche  auf  dem  gesetzlichen  Wege  zur
öffemlichen  Kenntniß  zu  bringen  sind,  hat  die  Hauptverwaltung  der  Staaksschulden
vom  isten  Januar  1823.  ab,  bei  der  Verwaltung  des  Provinzial-Staasschuldenwesens
  zu  verfahren,  und  die  dazu  erforderliche  nähere  Anordnung  nach  Meiner  ihr  heute
ertheilten  besondern  Instruktion  zu  treffen.

Verona,  den  2ten  November  1822.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden.