Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

K62 K. 8. Wird wegen ansteckender Krankheit oder verdäechtiger Waare dem 
für den Sall Schiffe ein Quarantaineplatz angewiesen, so muß der Schiffer sogleich eine gelbe 
nn Flagge aufstecken. Er darf aledann ohne schriftliche Erlaubnitz des Lootsen-Rom- 
mandeurs diesen Platz weder verlassen, noch mir anderen Schiffen, Booten oder 
mit den Einwohnern des Strandes auf irgend eine Weise Gemeinschaft pflegen. 
Die Uebertretung dieser Vorschrift soll mi# der nachdrücklichsten Leibesstrafe, welche 
nach Beschaffenheit der Umstände, der mit der Verletzung der Quarankaine vor- 
handenen Ansieckungsgefahr und nach Maaßgabe des dadurch verursachren 
Schadens von sechsmonarlicher Zuchthaus= oder Festungsstrafe bis zur Todeestrafe 
des Beils ausgedehnt werden kann, geahndet werden. Ueberdies sollen die be- 
stellten Quarantaine-Aufseher befugt seyn, die verbotene Kommumikation durch 
jedes, nach dem Grade des Widerstandes erforderliche ZJwangsmurel und äußer- 
sten Falls sogar durch Töd#ung der Uebemreter zu hindern. 
Diese Bestimmungen sollen dem Führer des Schiffes und deim Schiffsvolke, 
so wie solches unter Quarantaine gesetzt worden, ausdrücklich durch den Lootsen- 
Kommandeir bekannt gemacht werden. 
#- ##. O. KRein Schiffer darf, bei einer Strafe von Fünfhundert Thalern, 
din oz Ballast weder auf der Rhede, noch in das Tief oder Fahrwasser, oder beim Aus- 
S segeln nach Binnenorten in's Haff auswerfen. Wenn der herausgeworfene Ballast 
lall geworfen noch irgend nachtheilig werden kann: so muß der Schiffer überdies zur Fortschan#ung 
Eranen desselben oder zur Oeponirung der dazu erforderlichen Kosten angehalten werden. 
9 enkes Kann der Schiffer diese Kosien weder deponiren noch Bürgschaft stellen, so“ 
z der An= ist das Schiff mit Arrest zu belegen, wobei der Schiffer dem Rheder und Ablader 
SAng. “% für jeden Verlust verantwortlich wird. Bei Schiffen, welche mit augenscheinlich 
Gttaannnser zu wenigem Ballast oder gar ballastleer ankommen, wird die Entschuldigung, daß 
Ballaß * der Ballasi an unschädlichen Stellen in die See ausgeworfen sey, gar nicht angenom- 
t nmen, sondern es soll dann segleich gerichtlich gegen den Schiffer verfahren werden. 
Im Hafen darf kein Ballast eher als nach einem von dem Hafenmeister er- 
haltenen und mit dem Visa des Hafen-Bauinspekrors versehenen Erlaubnißschein, 
und an keinem anderen Orte, als der vom Hafen-Bauinspektor und Ballastaufseher 
angewiesen wird, und unter Mitaufsicht der Steuerbehörde ausgeladen werden. 
Diese Aurladung muß mit der Vorsicht geschehen, daß kein Ballast in's 
Wasser falle, und muß derselbe wenigsiens drei Fuß über die Kays, und wo keine 
vorhanden, zehn Fuß vom Ufer abgeworfen werden. Wer dagegen handele, wird 
an Gelde mit Zehn bis Zwanzig Thalern, auch nach Besinden am Leibe bestraft. 
Sollte aber durch Vernachlässigung dieser Vorschrift Ballast in's Wasser fallen: 
##o hat der Schiffer eine Strafe von Funfzig Thalern und die Arbeiter nach Befund 
der Sache korperliche Züchtigung oder Gefängnißstrafe von 38 Tagen bis zu 4Wo- 
chen zu gewärtigen. Diejenigen Schiffer aber, welche mit Ballast nach Königeberg 
#oder Elbing aufsegeln, sind verpflichtet, wenn zum Behuf der Hafen= und Trei- 
deldämme außerhalb der Stadt Ballast gebraucht wird, mit ihren Schiffen da an- 
1u-e.
	        
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