Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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m afen g. 15. Sobald das Schiff im Hafen liegt, müssen die Branm-Rahs und 
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Tüsen n die Stangen herunter genommen, der Klieverbaum, blinde Räh, Besaams- 
EEG——n rc. Gieck, Ruderkopf und nach geschehener Revisson auch der Flaggenstock ganz ein- 
„werdel. genommen, die Unter-Rahs getoppt und die Anker gehörig ausgesetzt werden. 
Unterlassungen werden mit einer Geldstrafe von Fünf Thalern geahndet. 
es dem §6. 1.0. Auf den im Hafen liegenden Schiffen darf unter keiner Bedingung 
Suer, 1n des Feuer gehalten werden, und es muß vielmehr das Kochen der Speisen und die Zu- 
Fnerbaltens. bereitung von Schiffsmaterialien, als: Pech, Theer, Haarpcis, Schwärzel 
Schife zu be. U. s. w. am Lande in den dazu erbaueten Kochhäusern geschehen. Eben so wenig 
beachten ob, darf auf einem um Hafen liegenden Schiffe Taback geraucht werden. 
Den auf dem Strom, im Kessel und in der Rönne vor Anker liegenden 
Schiffen ist zwar, wenn sie einen eingerichteten Heerd und Feuerfang haben, er- 
laubt, Feuer zu halten, jedoch muß dieses bei Sonnenuntergang und bei eintreten- 
der stürmischer Wikterung sogleich ausgelscht werden. 
Licht auf den Schiffen zu breunen, ist zwar erlaubt, jedoch nicht anders als 
in einer wohlverschlossenen Laterne und unter gehöriger Aufsicht. 
Leicht Feuer fangende Sachen, als: Pech, Theer, Haarpeis, Flachs, Hauf, 
Wolle, Garn u. s. w. müssen zur Nachtzeit nicht auf dem Verdecke gehatten, son- 
„dermm wenn möglich beim Sonnenuntergange unter dasselbe gebracht werden. 
Jeder Schiffer muß seine Leute zur genauen Befolgung dieser Vorschriften 
#anhalten, indem derselbe für jede Uebertretung bei nicht hinreichend befundener 
Entschuldigung mit Fünf und zwanzig Thalern Geld-oder verhaltnitzmäßiger Ge- 
efängnißstrafe belegt werden soll. In so fern ein wirklicher Feuerschaden entslan- 
den, treten übrigens gegen den Schuldigen die gesetzlichen Kriminalstrafen ein. 
Im Hafen &# 17. Im Hafen innerhalb der Stadt und dem Festungs-Glacis oder 
d auf dem Strome darf ohne Konsens der Polizeibehörde und der Königl. Komman- 
den, und der dantur bei einer Strafe von Fünf bis Funfzig Thalern weder mit Kanonen noch 
gseineeer mit kleinem Gewehr geschossen werden; zu welchein Ende alle Kauffahrtheischiffe, 
t7 bei ihrer Ankunft in dem Hafen, ihren Vorrath an Schießpuloer bis zum Ausgange 
von Schieß= an die Polizeibehörde abliefern müssen, deren Ermessen es uberlassen bleibr, sich 
4 ach wegen einstweiliger sicheren Unterbringung desselben an die Festungs-Kommandan- 
der unkunft rur zu wenden. 
verliefert Schiffe, welche Schießpulver geladen haben, mussen eine schwarze Flagge 
so lange wehen lassen, als das Schießpuloer am Bord ist, und auch so lange den 
ihnen angewiesenen Ankerplatz nicht verlassen. 
. der K. 18. Ein jeder mit seinem Schiffe im Hafen liegende Schiffer muß alles ver- 
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Sutl3 meiden, was die Verflächung des Hafens undddie Beschädigung der Bohlwer ke erzeugt. 
ʒ Zu dem Ende darf bei einer Strafe von Fünf bis Zwanzig Thalem nicht 
rnvuruts S 4½# das Mindeste von Unrath, es möge Namen haben, wie es wolle, über Bord in's 
Bech###MWeasser geworfen werden, sondern alles muß gesammelt und auf den Wehrdamm 
an der Osiseite des Hafens gebracht werden. 
ea Bei
	        
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