Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Theilnabme g. 25. Die Kanfmannschaft in Koͤnigsberg soll befugt und verpflichtet 
8 „ seyn, die Ausführung dieser Poiizei-Ordnung zum Besten des Hafens u.i. d aller 
Almeeberg dahin gehbrigen Anstalten zu konrrolliren, und sich zu diesem Ende mit den dabei 
Volizel. gleichfalls interessirten Kanfmannschaften zu Elbing und Braunsberg in Verbin- 
dung erhalten. 
Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium des Handels mit der Aus- 
sführung dieser Polizei-Ordnung, welche auch für das Ausland zweckmäßig bekannt 
zu machen ist, und befehlen Unseren Ministerten, Landeskollegien, Jufliz= und 
Polizeibehörden, und überhaupt sämmrlichen Schiffern und Seefahrenden, sich 
darnach, jeder an seinem Theile, gebührend zu achten. 
So geschehen Berlin, den 1###ten März 1822. 
(. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Harden berg. Graf v. Büälow. 
  
(No. 712) Schiffahrts-Polizei: Ordnung für die Residenz= und Handelsstadt Kbnigsbert 
und die Fahrt auf dem frischen Haff. Vom 1 Aten März 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: daß Wir eine Abänderung der 
Hafen= und Polizeiordnung für die Schiffahrt zu Königsberg über das frische Haff 
vom Oten Oktober 1780. n#thig erachtet, und nachstehende Vorschriften für die 
Schiffer über ihr Verhalten in Königsberg und während der Fahrk auf dem Pregel 
und frischen Haff zu erlassen beschlossen haben. 
Die Schiös- X 1. Jeder Schiffer, der von Königsberg aus mit Ladung oder Ballast 
1enn nach Pillau oder Elbing, oder von Pillau aus nach Königsberg oder Elbing, oder 
ter werken, von Elbing nach Königsberg und Pillau fährt, soll seine Ladung dergestalt einrich- 
San ten, daß das Schiff nicht zu tief gehe, sondern sicher über den Hafestrom und durch 
zef gede. die Rönne bei Milau gebracht werden kann, und hat sich deshalb nach der statt fin- 
denden Tiefe des Wassers an den genannten Orten bei dem Loorsenkommandeir zu 
erkundigen. 
Der Schifer ¾ 2. Sobald der Schiffer beim Hauptzollamte abgefertigt worden ist, mug 
zause Zu- er oder sein Abrechner bei dem Lootsenkommandeim ume die Juweisung eines Lootsen 
nes Ltsen ansuchen, und ohne solchen sich nicht beikommen lassen, vom Holländer Baum 
nachsuchen, oder von Pillau und Elbing abzusegeln. Die unterlassene Befolgung dieser Vor- 
schrift ziehl eine Geldstrafe nach sich, welche Fünf Thaler von jeder zehnten Last 
Der Echifer des Schiffs betraͤgt. ,« · 
muß dem §. Z. Sobald der Lootse das Schiff besteigt, muß der Schiffer ihn getreulich 
se wie anzeigen, wie tief das Schiff gehe, und ob es einen hängenden oder geraden Kiel 
tiek das habe, imgleichen, ob es mit einem losen Kiel versehen sey. Unterläßt dieses der 
t Schiffer, oder macht er dem Lootsen eine unrichrige Anzeige, so ist er eine gleiche 
nen# bängen. Geldsktrafe, wie im §. 2. erwähnt worden, zu erlegen schuldig. 
den oder ge- 
rüden e- S. 4.
	        
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