— 96 —
Theilnabme g. 25. Die Kanfmannschaft in Koͤnigsberg soll befugt und verpflichtet
8 „ seyn, die Ausführung dieser Poiizei-Ordnung zum Besten des Hafens u.i. d aller
Almeeberg dahin gehbrigen Anstalten zu konrrolliren, und sich zu diesem Ende mit den dabei
Volizel. gleichfalls interessirten Kanfmannschaften zu Elbing und Braunsberg in Verbin-
dung erhalten.
Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium des Handels mit der Aus-
sführung dieser Polizei-Ordnung, welche auch für das Ausland zweckmäßig bekannt
zu machen ist, und befehlen Unseren Ministerten, Landeskollegien, Jufliz= und
Polizeibehörden, und überhaupt sämmrlichen Schiffern und Seefahrenden, sich
darnach, jeder an seinem Theile, gebührend zu achten.
So geschehen Berlin, den 1###ten März 1822.
(. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Harden berg. Graf v. Büälow.
(No. 712) Schiffahrts-Polizei: Ordnung für die Residenz= und Handelsstadt Kbnigsbert
und die Fahrt auf dem frischen Haff. Vom 1 Aten März 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: daß Wir eine Abänderung der
Hafen= und Polizeiordnung für die Schiffahrt zu Königsberg über das frische Haff
vom Oten Oktober 1780. n#thig erachtet, und nachstehende Vorschriften für die
Schiffer über ihr Verhalten in Königsberg und während der Fahrk auf dem Pregel
und frischen Haff zu erlassen beschlossen haben.
Die Schiös- X 1. Jeder Schiffer, der von Königsberg aus mit Ladung oder Ballast
1enn nach Pillau oder Elbing, oder von Pillau aus nach Königsberg oder Elbing, oder
ter werken, von Elbing nach Königsberg und Pillau fährt, soll seine Ladung dergestalt einrich-
San ten, daß das Schiff nicht zu tief gehe, sondern sicher über den Hafestrom und durch
zef gede. die Rönne bei Milau gebracht werden kann, und hat sich deshalb nach der statt fin-
denden Tiefe des Wassers an den genannten Orten bei dem Loorsenkommandeir zu
erkundigen.
Der Schifer ¾ 2. Sobald der Schiffer beim Hauptzollamte abgefertigt worden ist, mug
zause Zu- er oder sein Abrechner bei dem Lootsenkommandeim ume die Juweisung eines Lootsen
nes Ltsen ansuchen, und ohne solchen sich nicht beikommen lassen, vom Holländer Baum
nachsuchen, oder von Pillau und Elbing abzusegeln. Die unterlassene Befolgung dieser Vor-
schrift ziehl eine Geldstrafe nach sich, welche Fünf Thaler von jeder zehnten Last
Der Echifer des Schiffs betraͤgt. ,« ·
muß dem §. Z. Sobald der Lootse das Schiff besteigt, muß der Schiffer ihn getreulich
se wie anzeigen, wie tief das Schiff gehe, und ob es einen hängenden oder geraden Kiel
tiek das habe, imgleichen, ob es mit einem losen Kiel versehen sey. Unterläßt dieses der
t Schiffer, oder macht er dem Lootsen eine unrichrige Anzeige, so ist er eine gleiche
nen# bängen. Geldsktrafe, wie im §. 2. erwähnt worden, zu erlegen schuldig.
den oder ge-
rüden e- S. 4.