Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

— 110 — 
Art. 6. Zum Notar kann nur ber ernannt werden, welcher das 25ste 
Jahr zuruͤckgelegt, die Rechtswissenschaft waͤhrend dreier Jahre studiert, ein 
theoretisches Examen beslanden und sodann ohne Unterbrechung Ein Jahr bei 
einem Advokaten und Ein Jahr bei einem Notar gearbeitet hat. 
Von dieser Vorschrift können nur diejenigen entbunden werden, welche 
als Jusügzbeamten bereits im Dienste gestanden haben. 
Art. 7. Wer die Stelle eines Notars nachsucht und dem betreffenden 
Landgerichte den Beweis liefert, daß er dem vorhergehenden Artikel Genüge 
geleisiet hat, muß noch eine zweite Prüfung bestehen, wobei er auch schriftliche 
Ausarbeitungen zu machen hat. 
Art. 8. Die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Prüfung geschieht 
durch eine Prüfungskommission, welche aus zwei Mitgliedern des Landgerichts, 
welche dieses Gericht bestimmen wird, aus einem Beamten des öffenrlichen 
Ministeriums nach der Wahl des Oberprokurarors und aus zweien der cltesten 
Notarien, welche das Landgericht ebenfalls bezeichnet, besteht. 
Art. 0. Das Protokoll über die startgehabte mündliche Prüfung und 
die von dem Kandidaten gelieferten schriftlichen Ausarbeitungen werden mit dem 
Gutachten der Prüfungskommission durch den Oberprokurator Unserm Justiz- 
minister eingereicht. 
Art. 10. Die Ernennungen der Notarien geschehen durch Unsern Jufliz- 
minister; die Bestallungen werden dem Oberprokurator des betreffenden Land- 
gerichts zugesandt, welcher dem Ernannten davon Nachricht giebt. Die Er- 
nennung geschieht auf Lebenszeit. 
Art. 11. Vor Antritt seines Amtes und spätestens binnen zwei Mona- 
ten vom Tage der ihm bekannt gemachten Ernennung muß der Ernannte, in der 
öffentlichen Sitzung des Landgerichts, den von allen Beamten zu leistenden Eid 
ablegen. Im Unterlassungsfalle ist die Ernennung erloschen. Nach der Ei- 
desleistung erhält er von dem Oberprokurator seine Besiallungsurkunde und die 
geschehene Ernennung wird durch das Amtsblatt bekannt gemacht. 
Art. 12. Unmittelbar nach der Eidesleistung hat der neu ernannte No- 
tar auf die Kanzellei der sechs rheinischen Landgerichte seine Namensuntercchrift 
mit Handzug, wenn er sich eines solchen zu bedienen pflegt, nebst dem Ab- 
drucke seines Siegels niederzulegen und darf weder die Unterschrift noch den 
Handzug und das Siegel in der Folge ändern, ohne den erwähmen Landge- 
richten von dieser Aenderung in der angegebenen Art Anzeige zu machen. 
Art. 13. Die Norarien sind in Zukunft von der Verbindlichkeit einer 
Kautionsleistung befreit. 
Am. 14. Die Notarien dürfen in den Grenzen ihres Amtsbezirks (Ark. 4.) 
Niemanden ihren Dienstverweigern, vorbehälrlichdernachfolgenden Beschränkungen. 
Art. 15. Sie dürfen keine Verhandlungen aufnehmen, deren Inhalt 
tegen ein bestimmtes Strafgesetz anstößt, unter Strafe der Absetzung. 
Art. 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.