Gegenstand der Urkunde oder des Geschaͤfts.
wenn dies nicht der Fall if
Norto oder Botenlohn werden besonders vergütet.
Verdingung, öffentliche, an den Wenigstfordernden (siehe
Liciratson.)
Versprechen, einseitiges
Berzicht (siehe Renunciation.)
Widtmation (siehe Beglaubigung.)
Vollmacht. ...
Vorschuͤsse, für nethwemige oder dem Notar aufgetra-
gene, kann derselbe 1 Prozent fordern und wenn sie
ihm nach geschehener Erinnerung in vier Wochen nicht
zurückgczahlt werden, für den Monat ½ Prozent.
Vergleich
Verachnung oͤffentliche (siehe Licitation.
Wiederkauf von Renten (siehe Abloͤsung.)
Widerruf einer einseitigen Erklaͤrung
Willenserklaͤrung (siche Erklaͤrung.)
Zeugen, für einen einzelnen Akt, der nicht über eine
Stunde dauert, erhält jeder Instrumentszeuge 5 Sgr.
und für jede folgende Stunde eben soviel, jedoch für
den nämlichen Akt nicht über Einen Thaler in Einem
Tage, wenn auch der Akt uber 6 Stunden dauern sollte.
Wenn ein Jeuge reisen muß, so erhält er für jede
auf der Hin= und Herreise zurückgelegte zwei Stunden
2 2 222 2 22 2242
lieber Ueber Ueber
Bis 50 100 259 Ueber
50 bis bis bis
indl. 100 270 = 5o0.K2W00 p
Rel. sar. vf. IRtl sar pf. IRtl. sar. pf. IRtl. fgr. vf. Rtl. sgr.
%
1
— 10 15 20 ——25— 1
— 10 15——20 25— 1–
—02
—1 15——20 —25 4 2
45 Sgr.
Allgemeine Bemerkungen
zu der Tar-Ordnung für die Notarien.
1) Die in dieser Torordnung nicht aufgeführten Handlungen der Nocarien, welche aber doch zu ihrem
Anne gebören, werden nach den Vakarionen taxirt.
20 J
Absassung des Originals der Urkunde.
in allen Geschäften, welche nach den Vakarionen taxirt werden, gebühre den Notarien nichts für die
3) Für einen Akt können am nämlichen Dage bochstens drei Bakarionen berechnec werden), es sey deun,
daß der Akt außer dem Wohnorr des Nocars aufgenommen werde, in welchem Fall die Gebühren
nach der annzen zud dem Geschäfte wirklich verwendeten Zeit, wenn sic auch über 9 Seunden berrägr,
kerechurt werden.
W
enn