— 145 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
—— No. 10. —
(No. 721.) Allerhoͤchste Genehmigung bes vom Staatsministerio unterm 29sten Maͤrz d. J.
erlassenen Regulativs über die Einrichtung neuer Holzhöfe unr die Festun-
gen. De Dato den öten April 1822.
#
Ich genehmige das Mir von dem Staatsministerium unterm 2oslen v. M. ein-
gereihte Regulatis noer die Benutzung besiehender und über die Einrichtung neuer
Holzhöfe innerholb der Rapons von go# und 1300 Schrikten um die Fesiungen,
und trage dem Staatsministerium auf, dasselbe zur Beobachtung der darin fest-
gesiellten Bedingungen bekannt machen zu lassen.
Berlin, den Ot#en April 1822. Z
Friedrich Wilhelm.
An
Staatsminisierium.
Regulativ
über
die Benutzung bestehender und über die Einrichtung neuer Holz-
höfe innerhalb der Ravons von 800 und 1300 Schritten
um die Festungen.
#
C. 1. Innerhalb der Rayons von g00 und 1300 Schritten rings um bie
Festungen duͤrfen Holzhoͤfe oder sogenannte Holzmaͤrkte, d. h. Grundfluͤcke, welche
aus verschiedenen gewerblichen Rücksichten zur Aufbewahrung der Vorraͤthe von
Stab= und Brennholz oder von anderen Feucrungematerialien, als: Steinkohlen,
Torf 2c. angewendet werden, fernerhin nur unter gewissen Beschrankungen zu die-
sem Behufe benutzt oder neu eingerichtet werden.
§. 2. Bloße Zimmer= oder Schiffbauplätze, auf welchen Gebäude zuge-
legt, oder Wasserfahrzeuge konstruirt werden, sind, in sofern die Aufbewahrung
der ad K. 1. gedachten Holzvorräthe damit nicht etwa in Verbindung sieht, den
Festungswerken als unnachtheilig zu erachten, und können daher überall bis zum
Fuße des Festungs-Glacis, oder in Ermangelung des letzteren bis auf eine Ent-
Jubegang 1822. u fer-
erlin den Aten Juni 1822.)