Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen. Weimar= Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 24. Mai 1856.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Deutschen Zollund
Handels-Vereines einerseits und der Republik Meriko andererseits ein Handels=
und Schifffahrts-Vertrag abgeschlossen und gegenseitig ratificirt worden
ist: so wird dieser Vertrag hinsichtlich seines Deutschen Textes nachstehend zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, zugleich mit dem Bemerken, daß in Gemähheit
der zwischen den kontrahirenden Theilen bei Unterzeichnung desselben getroffenen
Abreden
1) die Worte im Artikel 4:
„vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und
Waaren einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde“
sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten: „und
die Produkte“ ab bis zum Ende des Satzes beziehen sollen; und
2) die Worte im Artikel 14:
„und zum lokalen Schutze des Handels an den Orten ihres Aufenthaltes“
den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der kontrahirenden Theile residirenden
Konsular-Agenten jedes Ranges und besonders denen, welche zugleich
Handel treiben, keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche
bei den Lokal-Behörden ihres bezüglichen Aufenthaltes gestattet, die Vertretung
aber bei der Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten
vorbehalten wird. Weimar am 13. Mai 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
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