Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Uegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen.  Weimar=  Eisenach.

Nummer  14.  Weimar.  24.  Mai  1856.

 

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  zwischen  Preußen  und  den  übrigen  Staaten  des  Deutschen  Zollund
  Handels-Vereines  einerseits  und  der  Republik  Meriko  andererseits  ein  Handels=
  und  Schifffahrts-Vertrag  abgeschlossen  und  gegenseitig  ratificirt  worden
ist:  so  wird  dieser  Vertrag  hinsichtlich  seines  Deutschen  Textes  nachstehend  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  zugleich  mit  dem  Bemerken,  daß  in  Gemähheit
der  zwischen  den  kontrahirenden  Theilen  bei  Unterzeichnung  desselben  getroffenen
Abreden

1)  die  Worte  im  Artikel  4:
„vorausgesetzt,  daß  eben  dieselbe  Gleichstellung  von  Schiffen  und
Waaren  einer  anderen  begünstigtesten  Nation  gewährt  werde“
sich  nur  auf  den  diesen  Worten  vorhergehenden  Absatz  von  den  Worten:  „und
die  Produkte“  ab  bis  zum  Ende  des  Satzes  beziehen  sollen;  und
2)  die  Worte  im  Artikel  14:

„und  zum  lokalen  Schutze  des  Handels  an  den  Orten  ihres  Aufenthaltes“
den  Sinn  haben  sollen,  daß  den  im  Gebiete  der  kontrahirenden  Theile  residirenden
  Konsular-Agenten  jedes  Ranges  und  besonders  denen,  welche  zugleich
Handel  treiben,  keine  andere  Vertretung  oder  Einmischung,  als  die  unumgängliche
  bei  den  Lokal-Behörden  ihres  bezüglichen  Aufenthaltes  gestattet,  die  Vertretung
  aber  bei  der  Regierung  des  betreffenden  Landes  den  diplomatischen  Agenten
vorbehalten  wird.  Weimar  am  13.  Mai  1856.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
epartement  der  Finanzen.
G.  Thon.

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