4) Den bei den Kriminal-Untersuchungen zu sistirenden Zengen und andern
sabzuhörenden Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der we-
gen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, bei erfolgter wirk-
licher Sistirung vom requrirenden Gericht sbfort verabricht werden.
Sofern sie deswegen eines Vorschusses bedürfen, wird das requirirte Ge-
richt zwar die Auslage davon übernehmen; es soll delbige jedoch vom requi-
rirenden Gericht auf die erhaltene Benachrichtigung, dem requirirten Ge
richt ungefäumt wieder erstarket werdeen.
Diese, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen ausgefer-
tigte, von dem Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Erklch-
rung soll, nach erfolgtem Austausche gegen eine gleichlautende Erklärung der
Herzoglich-Anhalt-Dessau'schen Regierung, gesetzliche Kraft und Wirksamkeit
baben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 2 usten Juni 1822.
(. S.)
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angolegenheiten.
v. Bernskorff.
(No. 746.) Allerhöchste Kabineksorder von: 25sten Juli 1822., wegen Verlängerung der
Hopotheken= Fristen für die eximirten Grundslücke des Herzegthums
dien in dem Suricoterer“ nßndes-Gerichts zu
Naumburg und des Kammergerichts.
J. uin auf Ihren Bericht vom aten Juli d. J., die in der Verordnung, we-
gen Einrichtung des Hyporheken-Wesens, in dem Herzogthum Sachsen, vom
16ten Juni 1820., ün F. 7. zur Anfertigung der Hypotheken-Tabellen, be-
stimmte Frist, in Bezug auf die, zu den Jurisdiktions-Bezirken des Ober-
Landes-Gerichts zu Naumburg und des Kammergerichts gehbrigen, erimir-
hten Grundslücke, bis zum letzten Dezember d. J., hierdurch verlängern. Vom
Isten Januar, bis zum letzten Februar 1823. sieht es allen Interessenten frei,
die angefertigten Tabellen einzusehen, und ihre Erinnerungen dagegen der
Hypothekenbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Zeit können keine Erin-
nerungen mehr vorgebracht werden. Sie haben hiemach das Erferderliche
zu verfügen.
Berlin, den Kösien Juli 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister v. Kircheisen.
(No. 747.)