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schieht von dem Friedensrichter, in dessen Gerichtsbezirke die zu veraͤußernden Im-
mobilien liegen; es sey denn, das der Glaͤubiger oder der Schuldner, wegen der
besonderen Natur des zu veraͤußernden Grundstuͤcks oder wegen anderer Verhaͤlt-
nisse ein Anderes begehren, in welchem Falle das Landgericht das Verfahren bei
sich selbst durch einen Deputirten leiten lassen kann.
Wenn die Immobilien, deren Beschlagnahme beabsichtigt wird, in ver-
schiedenen friedensgerichtlichen Bezirken liegen; so wird auf den Antrag des Gläu-
bigers von dem Landgerichte derjenige Friedensrichter ernannt, vor welchem die
Subhasiation siatt haben soll.
#. 2. Jedem Beschlage zum Verkaufe der Immbbllien muß eine Aufforde-
rung zur Zahlung (Zahlungsbefehl) vorhergehen, welche mit der Abschrift der
Urkunde, worauf sie sich gründet, dem Schuldner in den, fur die Vorladung
allgemein bestellten Formen zugesiellt wird. Sie enthält von Seiten des Gläubi-
gers die Erklärung, daß im Nichtzahlungsfalle zur Beschlagnahme der Immobi-
lien des Schuldners geschritten werden solle. Ist der Gläubiger in dem Bezirke
des Friedensgerichts, vor welchem die Subhasiation geschehen soll, nicht wohnhaft;
so muß er in der enwähnten Aufforderung zur Zahlung, einen Wohnort in diesem
Bezirke wählen.
Ist nach der Bestir 1 ung des vorigen Paragraphen von mehreren Friedens-
richtern Einer von dem Landgerichte bestimmt, oder hat das Landgericht die Lei-
tung des Verfahrens durch einen Deputirten aus seiner Mitte verordnet, so wird
der deöfallsige Beschluß, gleichzeilig mit der Aufforderung zur Zahlung dem
Schuldner zugesiellt.
§. 3. Die Beschlagnahme der Immobilien kann nicht eher als nach Ab-
lauf eines Monates vom Tage des Zahlungsbefehls erfolgen. Läßt der Gläubi-
ger, von diesem Tage an, mehr als drei Monate verstreichen, so wird der Zah-
lungsbefehl als nicht existirend betrachtet und muß zum Zwecke der Beschlagnahme
wiederholt werden.
§. 4. Will der Glaubiger zur Beschlagnahme schreiten, so überreicht er
dem Friedensrichter oder dem Oeputirten des Landgerichts (F. I.) persönlich oder
durch einen Bevollmächtigten:
1) die Urkunde oder das Urkheil in erekutorischer Form und den Zahlungsbefechl
in Urschrift;
eine Beschreibung der zu verduternden Gegenstände, ihrer Natur, des ohn-
gefähren Flächen-Inhalts und ihrer Lage mit Angabe des Kreises und der
Gemeinde darin, ferner die Bezeichnung der allenfalls dazu Lehörigen Ge-
bulichkeiten, und wenn das zu veräußernde Grundsiück in einem Hause
besteher, auch eine Beschreibung des Aeußern desselben und die Bezeichnung der
Straße, in welcher es allenfalls gelegen ist, mit Angabe des etwanigen
Miethers oder Pächters; "
2
3) ei-