Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Lizitation mr siatt finden, wenn nach Anleitung des K. 17. ein anderer Glaͤubiger 
die Fortsetzung der Lizitation, hinsichtlich der von ihm bei Anmeldung seines 
Subhastations-Gesuchs (§. 7.) bezeichneten Immobilien begehrt, welches als- 
dann in dem Protokolle zu bemerken ist. 
#. 20. Wenn ein Dritter, welcher auf die in Beschlag genommenen 
Immobilien Ansprüche zu haben glaubt, schon vor dem Verkaufe derselhen sie 
geltend machen und sich dem Verkaufe widerfetzen will, so muß er spatestene bei 
Eröffnung des Lizitations-Termins dem, mit der Subhestation beauftragsss Frie- 
densrichter oder Deputirten davon die Anzeige zu Protofoll machen, und die in 
Händen habenden, zum Beweise dienenden Urkunden demselben übergebene.. Das 
Prokokoll wird alsdann nebst den Beweisstücken, beim Anfange des Lizitations= 
Termins den Interessenten vorgelegt, und dieses in dem, über die Lizitation z# 
führenden" Protokolle bemerkt. Hinsichtlich der Lizitation selbst, treten alsdann 
die nämlichen Besiimmungen ein, welche in dem F. 10. in Bezug auf die, gegen 
die Gleichgültigkeit des Verfahrens angebrachten Einreden, enthalten sind. 
§. 21. MWenn bei Erbffnung des Lizitations-Termins keine EinredenodI 
Ansprüche (FF. 10. 20.) vorgebracht werden, oder wenn, derselben ungsachtet, 
auf die Fortsetzung des Verfahrens bestanden wird, so wird zur Vorlesong der 
Bedingungen und demnächst auf den Grund des von dem Gläuhiger gemachten 
ersten Gebots zur Lizitation geschritten und dabei zugleich der wahrscheinliche, dem 
Meisibietenden zur Last fallende Kosienbetrag angegeben. 
#. 22. Dem Deputirten des Landgerichts oder dem Friedensrichter,, dem 
bei der Liziralion zu#zogenen Gerichtsschretber und dem Gerichtsboten, dessen 
man sich in den Terminen zum Ausrufe der Gebote edient, ist, bei Vermeidung 
der in den Gesetzen ausgesprochenen Disziplinar-Mhaßregeln, verboten, bei der 
Lizitation mitzubieten. Der Zuschlag, welcher ihnen unmittelbar oder mitlelbar 
in der Person eines Dritten ertheilt wird, ist nichtig. 
Unbekannte, Nichtangesessenc oder nokorisch Zahlungsunfähige werden zum 
Mitbieten nur zugelassen, wenn sie sich durch Stellung eines als Selbsischuldner 
haftenden zahlungsfahigen Burgen oder als Mandatar einer zahlungsfähigen 
Person durch Vorlegung einer Vollmacht dazu qualisziren. Die vorgelegte Voll- 
macht wird zu den Akten genommen. " 
5.23.DieVeksteigemnggeschiehtbeibrennetideanrzcnsahn-Akk- 
daß der Zuschlag erfolgt, sobald bei einem Gebote drei Kerzen, deren jede wenig- 
siens eine Minute brennt, erloschen sind, ohne dag ein Mehrgebot erfolgt ist. 
§. 21. Wird das von dem extrahirenden Gläubiger gemachte erste Gebot 
nicht überboten, so wird diesem oder iin Falle der S. 17. 10. 20. dem, in die 
Stelle des ersien Extrahenten getretenen Gläubiger der Zuschlag ertheilt. 
Ein Nachgebot ist niemals zulässig. 
§. 25. Wer fur sich selbst als Mcistbietender den Zuschlag erhält, kann 
in den ersten drei Tagen nach dem Zuschlage, den Namen eines Dritten, fur welchen 
er
	        
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