Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Cl. 34. Der Schuldner ist, sobald ihm das Versteigerungsprotokoll zuge- 
stellt wird, zur Räumung der verdußerten Immobilien berpschters und kann dazu 
durch jedes gesetzliche Zwangsmittel, selbst durch Personalarrest, angehalten werden. 
. Durch den ihm ertheilten Zuschlag erwirbt der Meistbietende auf die 
verkauften Immobilien keine groͤßeren Rechte, als der Schuldner zur Zeit des Zu- 
schlags hatte. Seine Rechte gegen die allenfallsigen Miether oder Pächter werden 
nach den allgemeinen Bestimmungen des Zidil-Gesetzbuchs und mit Berücksichti- 
gung des Umstandes, ob die Miekh= oder Pachtverträge zur Zeit des Zahlungsbe- 
ehls ein gewisses Datum hacten und ob sie für den Fall des Verkaufes besondere 
Bestimmungen enthalten, beurtheilt. 
K. 36. Wenn die gegen die Lizikation vorgebrachten Einreden und An- 
Hrüche (S. 10. 20. 27. 28. 20. 30.) durch rechtskräftige Urtheile beseitigt sind, so 
kann jeder Betheifigte den Meistbietenden (§. 2 5.) und zwar auf dessen Kosten zur 
Erfüllung der Kaufbedingungen auffordern. Der Ankäufer ist alsdann gehalten, 
in den ersten drei Wochen vom Tage der Aufforderung dem Friedensrichter oder dem 
Deputirten die Quittungen und Beweise einzureichen, welche nach §. 32. erforder- 
lich sind, um die Auêfertigung des Lizitationsprotokolls in erekulorischer Form er- 
halten zu konnen. Geschiehet dieses nicht, so kann unbeschadet aller gesetzlichen 
Zwangsmittel, der Wiederverkauf der subhastirten Immobilien von den Inreres- 
senten gefordert werden. 
. 37. Das dahin zielende Gesuch wird bei dem Friedensrichter oder dem 
Deputirten zu Protokoll gegeben, welcher nach Einsicht der vorgelegten Urkunde und 
Beweile den Wiederverkanf verordnet und das Subhastationspatent zu diesem Zwecke 
in der vorgeschriebenen Form (8. 12.) entwirft. Abschrift der den Wiederverkauf 
verordnenden Verfügung wird in den darauf folgenden 4 Tagen dem Meistbieten= 
den in seinem wirklichen oder gewählten Wohnorle (I. 2S.) zugestellt. Der Termin 
zur Lizitation kann auf die Hälfte der im K. 13. bestimmten Fristen verkürzt werden, 
die Bekanntmachung geschiehet durch Anschlag nach Vorschrift des F. 14. I., wo aber 
die Einrückung in den öffentlichen Anzeiger nöthig ist, geschiehet dieselbe beim Wie- 
derverkauf nur Einmal. Alle übrigen Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über 
das Verfahren sind auch bei dem Wiederverkaufe zu beobachten; Alles unter Strafe 
der Nichtigkeit, wie solches im §. 32. bestimmt ist. Der Wiederverkauf hat jedoch 
nicht statt, wenn vor dem Zuschlage der erste Käufer die Erfüllung der Vorschriften 
des vorhergehenden Paragraphen nachweiset, und einc, von dem Friedensrichter zu 
bestimmende Summe zur Deckung der, durch das erneuerte Verfahren verursachten 
Rosten deponirt. 
§. 38. Sollte bei dem Wiederverkaufe das Gebok, für welches dem ersten 
Anykäufer der Zuschlag war ertheilt worden, nicht erreicht werden, so ist dieser zur 
Ergäanzung desselben gegen die Gläubiger, oder, nach deren Befriedigung, gegen 
den Schuldner verpflichtet und zu deren Leistung dem Personalarreste unterworfen, 
unbeschadet jedes andern gesetzlichen Zwangomitrels. 
% #. 30. Wenn alle, bei dem Sudbhastarionsverfahren betheiligte Personen 
vollijährig sind, und die freie Oisposuion uber ihr Vermögen haben, so stehr es 
ihnen frei, das Subhastationsverfanren in jeder Lage aufzuheben und sich über eine 
andere Art der Veräußerung zu vereinigen. 
§. 10. Der Friedenörichter, sein Gerichtsschreiber und die Gerichtsboten 
„erhalten die in der Anlage festgesetzten Gebühren. Findet das Subhastationsverfah- 
ren bei einem Landgerichte stalt G. 1.), so hat der Deputir#e des Gerichts dei e 
bühren
	        
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