Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Jo. 750.) Mlerhöchste Kabinetsorder vom 2ten August 1822., betreffend die Verneb- 
mung der Militair= Jeugen in Untersuchungen gegen Jivilpersonen in den 
Rheinprovinzen. 
D. die Worschriften der Kriminal-Ordnung vom Jahre 1805. für den gan- 
zen Militairstand, ohne Unterschied der Provinzen, guͤltig sind, so muß auch in 
den Rheinprovinzen, bei Vernehmung der Militair-Zeugen in Untersuchungen 
gegen Zivilpersonen, nach §. 352. der Kriminal-Ordnung verfahren werden, 
die Vernehmung der Offiziere, so weit sie in Kriminalsachen den Milikairgerichts- 
stand haben, also jedesmal vor dem Militairgericht erfolgen. Machen besondere 
Umsiände, nach dem Crmessen des Zivilgerichts, die Vernehmung eines Offi- 
ziers vor dem Zivilrichter nolhwendig oder rathsam, so geschieht solche vor dem 
Instruktionsrichter. In jedem Fall werden die aufgenommenen Vernehmungs- 
Protkokolle in der öffentlichen Sitzung vorgelesen, und diese Vorlesung vertritt die 
Stelle der Abhörung der Zeugen, in Gegenwart des versammelten Gerichts. Alle 
Militairpersonen, welche nicht Offiziersrang haben, sind dagegen in Folge des 
§. 352. der Kriminal-Ordnung, in den Rheinprovinzen, in der öffenklichen 
Sitzung der Gerichte als Zeugen zu vernehmen und die Militairbehörden verpflich- 
tet, solche auf ergangene Requisition zu gestellen. 
Berlin, den 2ten August 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen und 
den Kriegsminister Generallieutenant von Hake. 
  
(No. 751.) Auszug aus der Allerhdchsten Order vom 25ten August 1822., die Beschräne 
kung der &#. 21. und 39. der Städteordnung betreffei d. 
U# soll die nach den 9#. 21. und 30. der Städteordnung den Stadtver- 
ordneten zustehende Befugniß der Ausschliesung von dem schon gewonnenen Bür- 
gerrecht auf den Gewerbsbetrieb und Grundbesitz von keinem Einflusse seyn, son- 
dern die Folgen dieser A.sschließung sich nur auf den Verlust der durch die Städre= 
ordnung verliehenen Chrenrechte, namentlich des Rechts der Theilnahme an den 
Wah-
	        
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