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Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung noch nicht eingefuͤhrt sind, keine
Verschiedenheit im Rechtsverhaͤltniß der Militairpersonen zu den Glaͤubigern her-
vorgebracht werde; so verordne Ich, daß die Zivilgerichte in den vorbezeichneten
Tireinden bei Vollstreckmg der Exekutionen die Vorschriften des Anhanges zur
gemeinen Gerichtsordnung im §. 155. und in den §#. 105. bis 170. ein-
schließlich, beobachten sollen.
Ich beauftrage Sie, Meinen Kabmmetsbefehl vom #ten Juni dieses Jah-
##s, und den gegenwürrigen, nebst einem Ertrakr aus dem Anhange zur Allge-
meinen Gerichtsordnung, welcher die 9#9. 155. und 165. bis 170. enthälr,
darch die Allgemeine Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den gten September 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister von Kircheisen und von Hakec.
Extrakt
aus dem Anhange zur Allgemcinen Gerichtsordnung.
. -155·
Das Mobiliare diensithuender 5 welches sich an dem Orte befindet,
woselbst der Schuldner in Garnison siehet, kann keiner Erekution oder Auspfän-
dung unterworfen werden. Dieses gilt auch von dem Mobiliare der auf halken
Sold slehenden Offiziere, wenn sie sich an Orten aufhalten, welche ihnen zum
Genuß von Servis und Brod angewiesen, und die also gewissermaaßen als
ihre Garnison zu betrachten sind.
Aussichende Forderungen, öffentliche Papiere, imgleichen baares Geld,
goldene, silberne und andere Medaillen, Juwelen und Kleinodien, welche ein
Offizier besitzt, sind in keinem Falle von der Erekution und Auspfandung be-
freiet. Jedoch muß der Schuldner darüber, ob er dergleichen besitze, vorher
vernommen, und bei vorhandenem Zweifel zum Manifestationseide verslatter
werden.
. 165.
Wegen der Abzüge von den Gehältern der Offizierc, sinden folgende Vor-
schriften statt:
1) Sämmtlichen Generalen, Kommandeurs, Kommandanten, Staabs-Offl=
zieren, und den Kompagnie= und Eskadrons-Chefs muüssen, bei Gehalts-
abzü-