— 213 —
Gesetz Sammlung
fuͤr ble
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 10.—
(No. 756.) Allerbdchsie Kablnetsorder vom 18ten September 1822., betreffend die vier-
jährige Verjöhrungsfrist bei den zu smmtlichen Staatsschuldscheinen aus-
gereicht werdenden Zins-Coupons.
A. den Antrag der Hauptverwaltung der Staatsschulden bestimme Ich hiermit,
daß alle von derselben zu Staats-Schuldverschreibungen auszufertigende Zins-
Coupons mit einem Vermerke zu versehen sind, in welchem die Inhaber derselben,
von der in Meiner Verordnung vom I#n Jannar 1820. vorgeschriebenen vier-
jährigen Verjährungsfrist unterrichtet werden, und der Tag mit welchem die
rechtlichen Folgen derselben eintreten, angegeben wird.
Die Worschrift des Gesetzes vom 16ten Juni 1810.
wonach ein offentliches Aufgebot und gerichtliches Amortisations-Ver-
fahren, wegen verlorner oder vernichteter Zins-Coupons eben so unzu-
lässig ist, als eine Klage auf Zusiellung anderer Coupons an die Stelle
der verlornen oder vernichteten,
erstreckt sich nicht blos auf die darin, und in dem Gesetze vom 7ten Juni 1821.
bezeichneten Staatspapiere, sondern auch uberhaupt auf alle solche, zu welchen,
von der Hauptverwaltung der Staatsschulden, Zins-Coupons bereits ausgegeben
sind, oder noch künftig ausgefertigt werden.
Berlin, den 1 Sten September 1822.
Friedrich Wilbelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
— . — ——.— —
2
+½
E□#
Fargang 1822. Ji
(Ausgegeben zu Berlin den 'ten N