1) Die Trau- und Kopulationsscheine der Eltern.
2) Die Taufscheine der Kinder.
3) Ein Attest des betreffenden Truppenthells, daß der Vater der Kinder in der
Zeit, welche der Ruͤckstand umfaßt, sich stets im aktiven Militairdienst be-
funden, und daß er in dieser Zeit das Kinder Pflegegeld nicht erhalten habe;
oder daß er im Laufe des Krieges vor dem Feinde geblieben, oder sonst
im Dienste verstorben sey.
4) Ein dergleichen Aktest, daß die Kinder das Pflegegeld und bis zu welchem
Monat bezogen haben.
5) Ein Attest, daß die Kinder in der Zeit der Rückstandsperiode sich stets in
der Garnison des Vaters aufgehalten, am Leben befunden, und das Pfle-
gegeld auch von der Ortsbehörde nicht erhalten haben, im Fall sie aber in
der Zeit versiorben sind, ist ein Todtenschein beizufügen und
6) ein Dürftigkeits-Attest.
Die Liquidationen hierüber müssen in duplo eingereicht werden, und fol-
gende Rubriken enthallen:
1) Vor= und Zuname des Vaters;
2) Truppentheil, bei dem derselbe in der Zeit des Rückstandes diente;
3) Namen der Kinder, welche schon früher im Genuß der Kinder-Pflegegel-
der gewesen;
4) Geburtstag und Jahr derselben-
5) das Mlegegeld ist früher gezahlt bis —
60) Zeit für welche der Rückstand liquidirt wird;
7) Betrag der Forderung.
Für- Kinder, welche früher noch nicht im Genusse einer solchen Unter-
stützung gewesen sind, darf auch kein Rückstand liquidirt werden. Solche un-
begründete Ansprüche, so wie diesenigen Forderungen, welche nicht in der vor-
bemerkten Art justifizirt erscheinen, werden die Königlichen Intendanturen ohne
Weiteres zurückweisen.
Berlin, den 31 sten Oktober 1822.
Der Minister des Innern. Der Minister des Schatzes. Der Minister der Finanzen.
v. Schuckmann. v. Lottum. v. Klewig.
Der Kriegeminister.
v. Hake.
(No. 764.)