Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  205

a)  bei  den  von  Behörden  oder  Beamten  aufgenommenen  Verhandlungen  und  Beurkundungen
  durch  diese,
b)  in  den  übrigen  Fällen  (bei  privatschriftlichen  und  im  Ausland  errichteten  Urkunden)
durch  eine  zuständige  Steuerstelle
zu  erfolgen  hat.

(2)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe  nicht  durch  Verwendung  von  Stempelzeichen,  sondern
im  Wege  der  Barzahlung  erhoben  wird.

(3)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  anordnen,  daß  die  Abgabe,  welche  von  gerichtlichen  Urkunden  sowie  von  den  den
Gerichten  vorgelegten  außergerichtlichen  Urkunden  zu  erheben  ist,  nach  den  für  Gerichtsgebühren
geltenden  Verschriften  eingezogen  wird.

(4)  Zu  den  Beamten  im  Sinne  des  Abschnitts  IX  gehören  auch  die  Notare.

1353.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  (Grundstücksstempelmarken)  und
Stempelbogen  zum  Preise  des  darauf  angegebenen  Steuerbetrags  durch  die  Steuerstellen
ausgegeben.

154.

(1)  Die  Grundstücksstempelmarken  dürfen  nur  bei  Abgabebeträgen  bis  zu  1000  Mark
einschließlich  verwendet  werden.

(2)  Sie  lauten  über  Wertbeträge  von  10,  20,  40,  50  Pfennig,  1,  1½,  2,  2½
3,  4,  5,  10,  15,  20,  25,  50,  100,  200,  300,  400  und  500  Mark.

(3)  Die  Grundstücksstempelmarken  bestehen  aus  drei  in  Bild  und  Druckausführung
voneinander  verschiedenen  Gruppen.

(4)  Die  Marken  der  ersten  Gruppe  umfassen  die  Werte  von  10  bis  50  Pfennig,  sind  in  einfarbigem
  Buchdruck  ausgeführt  und  haben  folgende  Farbentönungen:  10  Pfennig  rot,  20  Pfennig
blau,  40  Pfennig  olive,  50  Pfennig  braun.  Sie  sind  einschließlich  der  gezähnten  weißen  Ränder
38,,  mm  hoch  und  30  mm  breit.  Das  Mittelfeld  zeigt  auf  getöntem  Grunde  einen  nach  rechts
blickenden  weiblichen  Idealkopf  in  Seitenansicht  mit  einem  Eichenkranz  im  Haar.  In  dem  oberen
Neude  befindet  sich  die  Inschrift  „DEUTSCHES  RETCH  hell  auf  dunklem  Grunde.  Zu  beiden
Seiten  wird  das  Mittelfeld  durch  leicht  geschweifte  Leisten  begrenzt,  die  im  oberen  Teile  dunkle
Ornamente  auf  weißem  Grunde,  im  unteren  Teile  die  Wertziffer  auf  punktiertem  Grunde
tragen.  Darnnter  folgt  in  der  ganzen  Breite  der  Marke  ein  leicht  guillochiertes  Feld,  an

2.  Stempelzeichen.


a)  Stempelmarken.