Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Wo nach andern Successions-Ordnungen, als derjenigen des Allgemeinen 
Landrechts, der Fall eintritt, daß halbbürtige mit vollbürtigen Geschwistern 
bei Erbschaften konkurriren, werden sie in Rücksicht des Stempels sämmtlich 
wie vollbürtige behandelt. 
Der Stempelsatz von Lehns= und Fideikommiß-Anfällen wird nur allein 
nach dem Verwandtschaftsgrade zwischen dem letzten Inhaber des Lehns oder 
Fideikommisses und dessen jedesmaligem Nachfolger im Besitze desselben so 
bestimmt, wie dies vorstehend, Buchst. A bis E. angeordnet worden. 
Erbzinsverträge, wie Erdpachtsverträge, s. diese. 
Erkenntnisse und Urtheilssprüche der Gerichte. 
A. In erster Instanz und vor schiedsrichterlichen Behbrden. 
a) Wenn der Gegenstand, über welchen im Wege des Civilprozesses geftritten 
wird, einer Schätzung nach Gelde fähig ist; se wird der Stempel zu dem 
darüber entscheidenden Erkenntnisse nach dem Werthe des strittigen Gegen- 
standes bestimmt, welcher nach ##. 4. und 1 1. des Gcsetzes zu berechnen 
ist; und zwar wird gezahlt: 
a#u) von demjenigen Theile des Werths des streitigen Gegenstandes, welcher 
Eintausend Thaler nicht übersteigt, Eins vom Hundert; 
db) ferner von demjenigen Theile des gedachten Werths, der zwar üÜber 
Eintausend Thaler hinausgeht, aber Zwanzigtausend Thaler nicht über- 
steigt, ein Halbes Prozent; 
cc) endlich von demjenigen Theile des gedachten Werths, der über Zwanzig- 
tausend Thaler hinausgeht, Ein Sechstheil Prozent. 
b) Wenn der Gegenstand, über welchen im Wege des Civilprozesses gestritten 
wird, einer Schätzung nach Gelde nicht fähig ist; so wird der Stempel 
nach der Wichtigkeit und Weitluftigkeit des Rechtsstreites, welche der 
Richter zu ermessen hat, bei Abfassung des definitiven Erkenntnisses von 
demsselben festgesetztatrtrr... 
is 
Es gehbren hieher namentlich auch die Erkenntnisse in solchen Sachen, woa 
zwar die Verhandlungen einen nach Gelde schätzbaren Gegenstand betref- 
fen, es aber zwischen den Partheien weder sireitig ist, wieviel derselbe be- 
trage, noch wem derselbe zugehbre; sondern nur rechtliche Hülfe wegen 
Bewirkung der Leistung, oder wegen Sicherstellung bei derselben, oder 
wegen Befristung für diefelbe nachgesucht wird: wie Beifpielsweise in Ere- 
kutions-, Provokations-, Kündigungs-, Besitztörungs= und Spolien-= 
Prozessen, Prozessen. Z#er die Rechtswohlthat der Vermögen abtretung, und 
solchen, welche die Amorkisation verloren gegangener Dokumente oder ein- 
getragener Forderungen, oder den Aufruf unbekanuter Rcal= Präteudenten 
eder Todeserklrungen betreffen. 
Bei Erkenntnissen auf Chescheidung oder Trennung von Tisch und 
Bett ist der höchste Stempelsatz von Zwanzig Thalern in der Regel anzu- 
wenden, und nur bei ganz geringen Vermdgeusumständen eine Anenahme 
zu gesiatten. 
Thaler. 
See. 
  
  
  
c) Dit
	        
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