(No. 799.) Statut für die Kaufmannschaft zu Könissbers in Preußen. Vom
25sten April 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig
von Preußen ⁊. x.
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Durch Unsere Kabinetsorder vom 1Iten Januar 1B10. haben Wir die
gesammte Kaufmannschaft Unserer Haupt= und Residenzstadt Königsberg, nach
geschehener Aufhebung der Kaufmannszünfte, in eine Korporation vereinigt, wel-
cher Wir nunmehr durch dieses Statut folgende Verfassung ertheilen.
Erster Abschnitt.
Von der Korporation der Kaufmannschaft.
#. I. Alle in die Rolle der Kaufleute eingetragene Bürger der Haupt-
stadt Königsberg bilden die Korporation der Kaufmannschaft dieser Stadt.
§. 2. Zur Aufnahme in die Korporation der Kaufmannschaft ist die vor-
gängige Erwerbung des Bürgerrechts und ein unbescholtener Ruf unbedingt
erforderlich.
§. 3. Ist nach dem Urtheil des Vorsteheramts der Kaufmannschaft der
Ruf des Aufzunehmenden bescholten, so soll das Vorsteheramm sich über die Be-
stimmungsgründe seines Urtheils nur gegen den Magistrat und die ihm vorgesetz-
ten Staatsbehörden, und nicht gegen den Einzelnen, auszulassen nöthig haben.
#. 4. Jedem, der in Koͤnigsberg ein kaufmännisches Gewerbe treiben
will, und die in dem §F. 2. genannten Bedingungen erfuͤllt, steht auf schrift-
liches desfallsiges Ansuchen die Aufnahme in die Korporation offen; das Ge-
schlecht macht hierbei keinen Unterschied.
H. 5. Durch die Aufnahme in die Korporation und Eintragung in die
Rolle der Kaufmannschaft (als unbedingtes vorhergaͤngiges Erforderniß), wird
die Befugniß zum Betriebe kaufmaͤnnischer Gewerbe gewonnen; insbesondere kann
der Besitz der gesetzlichen kaufmaͤnnischen Rechte von Handeltreibenden des Orts
fortan nur durch die Aufnahme in die Korporation erlangt werden, und ist von
derselben dergestalt unzertrennlich, daß ein jeder Handeltreibende des Orts, der
auf die gesetzlichen kaufmaͤnnischen Rechte Anspruch machen will, der Korporation
der Kaufleute beitreten muß.
Die Aufnahme in die Korporation giebt diejenigen Rechte der Mitglied-
schaft der Korporation, welche dieses Statut ertheilt.
§. 6. Das kaufmännische Gewerbe besteht in dem Wiederverkauf des an-
gekauften Vorrakhs von allen Erzeugnissen der Natur und des Kunsifleißes, in
soferm