Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

trag unverhaͤltnißmaͤßig beschwert erachtet, steht ihm frei, auf die Entscheidung 
des Vorsteheramts zu rekurriren. 
s. 61. Wenn aber durch Vollmachten Geschaͤfte aufgetragen werden, 
welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte 
und Verbindlichkeiten erwachsen, so ertheilt solche das Vorsteheramt in der H. 51. 
vorgeschriebenen Form. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Handhabung der polizeilichen Ordnung in den Ver— 
sammlungen und auf der Börse. 
§# 52. Der Ober-Vorsteher und die Beisitzer halten in den Versammlun- 
gen der Kaufmannschaft und des Vorsteheramts auf Ruhe, Anstand und Ordnung, 
und die Ruhesiörer müssen auf ihr Geheiß sogleich die Versammlung verlassen. 
§#. 63. Vorzüglich haben sie für die Erhaltung der dußeren Ordnung bei 
den Börsen-Versammlungen zu sorgen, und über einzelne Fälle der Börsen-Dis- 
ziplin dem Vorsteheramte Bericht zu erstatten, welches befugt ist, die Ruhestörer, 
welche sich Injurien auf der Börse erlauben, in eine Ordnungsstrafe bis Funfzig 
Thaler zur Armen-Kasse zu nehmen, und wenn Thatlichkeiten mit denselben ver- 
bunden gewesen sind, noch außerdem den Ausschluß von den Börsen-Versammlun- 
gen bis auf sechs Monate zu verfügen. 
Der Anspruch des Beleidigten auf öffentliche Genugkhuung durch die Ge- 
richtsbehörden bleibt demselben vorbehalten. 
§. 04. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation werden durch 
Aushang an der Börse besorgt. Eine Nachricht oder Verordnung ist als vollstän- 
dig bekannt gemacht anzusehen, wenn sie drei auf einander folgende Börsentage 
während der ganzen Börsenzeit an dem gewöhnlichen Orte der Börse ausgehangen 
hat. 
K# 0 5S. Nur das Vorsteheramt ist berechtigt, Bekanntmachungen in der 
Form des vorstehenden §. 64. zu erlassen. Es darf sich aber niemals weigern, 
solchergestalt sogleich bekannt zu machen, was ihm von den Königlichen oder 
städtischen Behörden zur Bekanntmachung zugefertigt wird. 
§. 66. Privatpersonen, sie mögen Mitglieder der Korporakion seyn oder 
nicht, müssen die Anschlage, welche sie an der Börse anheften zu lassen wünschen, 
dem Ober-Vorsteher zustellen, welcher sie, wenn er kein Bedenken dagegen finder, 
kontrasigniren wird, damit alsdann die Anheftung erfolge. 
Sie-
	        
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