Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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S. 81. Die Schätzungs-Kommissarien F. 7 I. sind zwar in den folgenden 
Jahren wieder wählbar; es kann aber niemand gensthige werden, die Wahl öfter 
als einmal in drei nach einander folgenden Jahren anzunehmen. 
§. 82. Besondere Aufträge kann das Vorsteher-Amt oder der Ober-Vor- 
steher einem Kaufmann wider seinen Willen nur einmal in einem Jahre geben. 
§&#. 83. Wer außer den obigen Entschuldigungsgründen die Annahme der 
nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Aufträge ver- 
weigert, erhalt eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende derselben 
noch auf seiner schriftlich abzugebenden Weigerung beharrt, von dem Vorsteher= 
Amte bestraft werden. Für den ersten Weigerungsfall darf dasselbe eine Erhö- 
hung der Geldbeitrage um die Hälfte eintreten lassen, im zweiten Fall kann es diese 
Beiträge um das Ganze erhöhen, und im dritten Fall das renitirende Mitglied 
außerdem noch von dem Genusse der Ehrenrechte und dem Stimmrechte aus- 
schließen, und dies an der Börse durch Aushang bekannt machen. 
§. 84. Bei Aufträgen haftet das renitirende Mitglied außerdem für den 
durch seine Weigerung entstandenen Schaden, und wenn im schleunigen Falle 
einem andemn diese gemacht werden müssen, so ist er schuldig, diesen völlig zu ent- 
schädigen. 
h. 85. Sollte jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, daß er die mit 
seinem Amte verbundenen Verpflichtungen nicht wahrnimmt, und sich geflissentlich 
derselben entzieht, und sollten die Erinnerungen des Vorsteher-Amts und des Ober- 
Vorstehers insbesondere, hierunter vergeblich seyn, so finden gegen den Schul- 
digen, außer der an der Börse durch Anhang bekannt zu machenden Entsetzung von 
dem ihm übertragenen Amte, auch die in dem §. 83. aufgeführten Strafbestim-- 
mungen nach dem Grade der Verschuldung statt. 
5# 80. Dem Vorsteher-Amte soll freistehen, zu jeder Zeit die nach §# 84. 
und 85. ergangenen Strafbestimmungen zu mildern oder genzlich wieder auf- 
zuheben. 
Neunter Abschnitt. 
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen 
Rechte. 
6. 87. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporation sind unterbrochen, 
wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird, sich für zahlungsunfähig erklä##, 
oder in eine Kriminal-Untersuchung wegen seicher Verbrechen geraͤth, worauf 
geset-
	        
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