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Von Amtswegen soll jedoch derselbe sich in die dem Vorsteheramte nach
diesem Statute zustehende Verwaltung umd Geschaͤftsfuͤhrung nicht zu mischen
haben.
98. Der Rekurs muß binnen zehn Tagen, nach dem bescheinigten
Empfange des Bescheides, oder der Bestimmung, welche zur Beschwerde Veran-
lassung giebt, angebracht, und alsdann vor der Anwendung der Strafmaaßregel
und vor der Realisation der den Gegenstand der Beschwerde ausmachenden Be-
stimmung, die Entscheldung abgewartet werden.
Eine Ausnahme hiervon findet nur in dem F§. 72. bezeichneten Falle
statt
#. o. Das Vorsteheramt kann die zur Exekution stehenden rechtskräf.
tig erkannten Strafen zwar einfordern, deren Einziehung aber nach eigener
Wahl nur durch den Magistrak, oder durch die Gerichte, welche einer diesfül-
ligen Requisition unweigerlich genügen müssen, veranlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzes-
kraft verleihen, und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen
wollen, durch Unsere eigenhándige Unterschrift und unter Beifügung Unseres
großen Königlichen Insiegels vollzogen.
Gegeben Berlin, den 25sl#en April 1823.
IL. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Bülow.
(No. 800.) Gesetz wegen Beschränkung des Artikels 14. des in den Rheinprovinzen gel-
tenden Zivilgesetzbuchs, in Bezusg auf die Staaten des beutschen Bundes.
Vom f#ten Mai 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. #
Die in dem Arrikel 14. des in Unseren Rheinprovinzen geltenden Zivil-
Gesetzbuches enthaltene Vorschrift, nach welcher jeder Ausländer wegen Ver-
pflichtungen, die ihm gegen einen Einländer obliegen, vor die dortigen Gerichte
gezo-