Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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§. 7. Gegen diejenigen deutschen Staaten, oder gegen Provinzen der- 
selben, worin der im Artikel 14. des gedachten Zivilgesetzbuches enkhaltene 
Grundsatz gegen Unsere Unterthanen angewendet wird, bieibt derselbe, so lange 
dies der Fall ist, auch in Unseren Rheinprovinzen in Kraft. 
#8 Die Vorschrift des §. I. unter den in den folgenben Pragraphen 
gemachten Ausnahmen, kommt bei allen Klagen, welche von nun an angebracht 
werden, zur Anwendung, wenn auch die in Anspruch genommene Verpflichcung 
schon vor Bekanntmachung dieses Gesetzes entstanden ist. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Umerschrift und Bei- 
brückung Unseres Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 2ten Mai 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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