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nommen und Letzteres gemacht wird, eine manifestirende, im Falle gemischter
Ladung, nach Klassen abgesonderte Anzeige zu machen, und daselbst die Abgabe
von einer Strecke zur andern zu entrichten.
K. 11. Ueber die Entrichtung der Abgaben wird ein Schein, wofür
Ein Silbergroschen und Drei Mennige zu entrichten sind, ausgestellt, welcher
gleich nach Ankunft jeder Hebungsstelle zum Vermerk vorgezeigt, und bei der letz-
ten abgegeben werden muß. Auch mussen die Scheine, in dem F. 7. vorgesehenen
Falle, zu Dahl und Dorsten abgegeben werden; wogegen aber dem Schiffer oder
Flößer sofort ein Revers oder Rückschein unentgeldlich eingehdndigt wird.
&. 12. Wen die in den §#. 10. und 1I. gegebenen Vorschriften unbefolgt
läßt, verfällt in eine Strafe von Einem bis Fünf Thalern. Wer es unter-
nimmt, sich dieser. Abgabe auf irgend eine Art zu entziehen, verwirkt eine Strafe,
welche dem vierfachen Betrage dieser Abgabe gleich ist. Im Wiederholungsfalle soll
nach Analogie der Verordnung vom 26sten Mai 1818. wegen der Zoll= und Ver-
brauchssteuern von ausländischen Gegenständen rc. §. 112. die Strafe verdoppelt,
und im dritten und mehrfachen Falle angemessene Zuchthaus= und Gefängnißstrafe
eintreten.
Gegeben Berlin, den Loten Mai 1823.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Bülow. Graf von Lottum.