Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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K. II. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigenschaft eines Landtags= des drit- 
Abgeordneten der Besitz eines als Hauptgewerbe selbst bewirkhschafreten Landgurs Stan. 
erfordert, dessen Größe ebenfalls die besondere Verordnung CF. 4. ) fesisetzen wird. 
##. 12. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbarkeit treten auch für vI. Bedin. 
die Befugnit zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, dat für die Wählenden oder gens 
Wahlmänner die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genügt, und 
nicht zehnjähriger, sondern nur eigenthümlicher Besitz, ohne Rücksicht auf die bei 
dem witen Stande nach F. II. zu bestimmende Größe des Grundbesitzes, erfor- 
derlich i 
Bei den Städten sieht das Wahlrecht denjenigen zu, die den Magistrat 
wählen. 
. 13. Wenn, wie in einigen Städten der Niederlausitz, die Bestellung 
der Magistratsmitglieder einem Dominio oder andern besonders Berechtigten zu- 
sieht, so wird das Wahlrecht von den mit Grundeigenthum angesessenen Bürgern 
ausgeübt. Die Wahl des Landtags-Abgeordneten ist aber auch bei diesen Städten 
immer an die Bedingungen der Wählbarkeit gebunden, welche der §. J. für alle 
drei Stände und der §. 1. für die Städte festsetzt. 
§#. I4. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das Ver- 
moͤgen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Konkurs eröffnet ist, imgleichen 
während eines nicht einer moralischen Person zusiändigen gesellschaftlichen Besictzes. 
Bei dem ersien Stande hören Wählbarkeit und Wahlrecht auf, wenn durch 
Zerstückelung die Eigenschaft eines Rittergures vernichtet wird. 
§#. IS#0. In mehreren Kreisen Angesessene können in jedem der Kreise, in 
welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. In letzterem Falle bleibt 
es dem Gewählten überlassen, für welchen Krcis er eintreten will. 
##. 10. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer andern 
Provinz sepn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßr. 
§. 17. Wer durch Wahl bestimmt ist, als Abgeordneter auf dem Land- nt 
tage zu erscheinen, kann keinen Andern für sich bevollmächtigen. Pbo w 
§. 18. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden. n Wab - 
##. 10. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage werden von dem er- 4 4 
sten Stande auf Kreistagen nach bisheriger Observanz vollzogen. chen aan 
§. 20. Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Ver= 2## 18% 
ordnung G. 3.) Viril-Stimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten zum Landtage 
in sich; alle übrige Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat= oder Mediatstädte 
sind, wählen in sich Wähler. Diese treten kollektiv in Wahlversammlungen nach 
Bezirkenzusammen, und wählen die Landtags-Abgeordneren. Die Jahl der Wöhler 
wird die bemerkte Verordnung nach der Größe der Städte besiimmen. 
S. 21.
	        
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