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fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-Kommissarius,
welcher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft.
§. 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung
schriftlich mit Bemerkung des Gegenstandes dem Landeags-Marschall anzuzeigen.
Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhalt
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden.
. 44NDie Abfassung der ständischen Schriften trägt der Landtags-
Marschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und nach der Vereinigung über die
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen
vollzogen.
g. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius
enthalten, sind an Uns zu richten und demselben durch eine ständische Deputation
zu übergeben.
#. 40. Die Mitglieder aller Stände der Marken und Niederlausitz bilden
eine ungetheilte Einheit; sie verhandeln die Gegenstande gemeinschaftlich.
Zu einem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns zur
Berathung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanktion
überlassen, oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmen=
mehrheit von zwei Driktheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von
den Ständen das Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches
mit Angabe der Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkt.
Alle andere ständische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheit ihre
Bestimmung erhalten.
K. 7.Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen ein-
ander geschieden ist, findet Sonderung in Theile statt, sobald zwei Dritrheile der
Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit verletzt
glaubt, darauf dringen.
In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der
Gesammtheit, sondern nach den §. 2. bestimmten Ständen.
Die auf diese Weise hervorgehende Verschiedenheit der Gutachten der ei
zelnen Stände wird dann zu Unserer Entscheidung vorgelegt.
Gegen Beschlüsse, welche die besondern Rechte des Domkapitels zu Bran-
denburg, des Grafen zu Solms-Baruth und der Standesherren der Niederlausitz
berühren, bleibt ihnen der Rekurs an Uns vorbehalten.
§. 48. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines der
einzelnen, in diesem siändischen Verbande begriffenen im F. I. benannten Landes-=
theile betreffen, in der Gesammtberathung verhandelt werden, und die Stimmen-
mehr-