Bei den Städten stehet das Wahlrecht denjenigen zu, welche den Ma-
gistrat wählen.
&. 13. Die Wählbarkeit und das Wahlrecht ruhen, wenn über das
Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Konkurs eröffnet ist, im-
gleichen während eines nicht einer moralischen Person zuständigen, gesellschaft-
lichen Besitzes.
Bei dem ersten Stande hören Wahlrecht und Wählbarkeit auf, wenn
durch Zerstückelung die Eigenschaft eines größeren Grundbesitzes vernichtet wird.
§. 14. Die Besitzer solcher kleinen adeligen Güter, vornemlich in
Masuren und Pomerellen, welche vereinigt eine Kommune bilden, und welche
die Ehrenrechte nur gemeinschaftlich ausüben, können auch das Wahlrecht nur
kollektiv wahrnehmen.
#. 15. In mehrern Kreisen Angesessene können in jedem der Kreise,
in welchem sie ansäßig sind, wählen und gewählt werden; im letztern Falle
bleibt es dem Gewählten überlassen, für welchen Kreis er eintreten will.
#. 16. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Landtags einer an-
dern Provinz seyn, wenn die Zeit der Versammlung es zuläßt.
§#. 17. Wer durch Wahl bestimmt ist, als Abgeordneter auf dem Land- 8
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tage zu erscheinen, kann keinen Andern für sich bevollmaͤchtigen.
§. 18. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeubt werden; eine
Ausnahme machen nur die im §. 14. erwähnten kleinen Gutsbesitzer, welche
aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten zu Wahrnehmung desselben erwählen.
§. 10. Die Wahlen der Abgeordneten werden von dem ersien Stande
auf den Kreistagen vollzogen, welche für diesen Zweck bei der großen Ausdeh-
nung einiger der alten Kreise, an mehreren Or#en in denselben abgehalten wer-
den sollen, wie dieses auch bisher schon in Litthauen start gefunden hat.
#. 20. Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Ver-
ordnung (#. 4.) Virilstimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten in sich; alle
übrige Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat= oder Mediatsiadte sind,
wählen in sich Wähler. Diese treten kollekriv in Wahlversammlungen nach
Bezirken zusammen und wählen die Abgeordneten. Die JZahl der Wähler wird
die bemerkte Verordnung nach der Größe der Städte bestimmen.
. 21. Von den Dorfgemeinden wählt eine jede, nach ihrer für andere
Dorfangelegenheiten hergebrachten Weise, einen Wähler; die Wähler versam-
meln sich mit den Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimmten Dorf-
gemeinde gehörenden Güter des dritten Standes, welche aber das Maaß der
Wahlfähigkeit G. 11.) haben müssen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswäh=
lers; die Bezirkswähler treten dann zusammen und wählen den Abgeordneten.
§#. 23. Die Zusammenlegung der Bezirke, sowohl für die kollektiv wäh-
lenden Städte G. 20.) als für den dritten Stand G. 21.), imgleichen auch für
die
VII. Aufsükung
des Rechle der
1# von den Wab"
lern.
die Veule=
un des
Wahlaks.
L vom ersien
Stande.
2) vom zwel-
ten Stande.
3) vom brit-
ten Stande,