Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Aunte soll es aber nichts desio weniger, selbst dann, wenn jene nicht Mitglieder des 
Vereins waͤren, freistehen, das Gutachten derselben, wo es noͤthig ist, einzuziehen. 
Wenn endlich an einem Orte sich zur Zeit nur Ein Inhaber einer allgemei- 
nen Wollspinnerci. befände, so soll dieser dennoch wegen seiner nützlichen Einwir- 
kung auf die Grundlagen der Fabrikation, in sofern er überhaupt Mitglied des 
Vereins ist, zur Mitgliedschaft beim Schauamte berechtigt, und für die ersten drei 
Jahre verpflichtet seyn, auch unter allen Umständen, auf Verlangen des Schau- 
amts, gleich andern Sachverständigen, mit seinem Gutachten zu dienen. 
§&## 30. Das vorsitzende Mitglied wird von dem Magistrat deputirt. 
Die technischen Mitglieder wahlt der Verein nach Mehrheit der Stimmen. 
#K. 31. Auch die Beschlüsse des Schauamts werden nach Srimmenmehr= 
heir gefaßt; mit Vorbehalt der doppelten Stimme für den Dirigenten, wenn die 
Stimmen gleich sind. 
S. 32. Die besiellten und gewählten Mitglieder des Schauamts geloben 
vor dem Magistrat, mittelst Handschlages, auf ihren Amts= oder Bürger-Eid, 
die gegenwäriige Verordnung und das örtliche Schaustacur in allen Punkten auf- 
recht zu erhalten. 
## 33. Die Mitgliedschaft des Schauamts ist ein Ehrenamt, welches 
Jeder, den das Vertrauen des Magistrats-Kollegii und des Vereins dazu beruft, 
aus Rücksicht auf das gemeinsame Beste, zu übernehmen und unentgeldlich zu vere 
walten schuldig ist. 
Es soll jedoch dem Schauverein, nach Beschluß der Mehrzahl, unbenom- 
men bleiben, einem einzelnen Mitgliede des Schauamts, aus desonderer Rück- 
sicht und als Ausnahme von der Regel, eine mägtige Besoldung auszusetzen. 
#&## 34. Blos anhaltende Krankheit,, Reisen, die eine lange Abwesenheit 
nöthig machen, die gleichzeitige Verwaltung dreier anderen öffentlichen Aemter 
und ein Alter über 00 Jahre, sind gültige Ursachen, eine Stelle bei dem Schau- 
amte abzulehnen. 
Beharrliche Weigerung aus irgend anderen Gründen, hat die Ausschlie- 
hung von den Schauvereinen zur Folge. (F. 21.) 
§. 35. Die Dauer dieser Stelle wird hiermit auf Drei Jahre bestimmt- 
§#. 30. Nach Ablauf derselben kann zwar Jeder, den die neue Wahl träfe, 
seine Stelle beim Schauamte noch auf andere drei Jahre fortsetzen; er soll jedoch 
dazu während der nächsten drei Jahre nicht verpflichtet sepn. 
§. 37. Den Schau= und Stempelmeistern liegt das Geschäft der Waaren- 
Schau und Bezeichnung ob. 
Sie müssen gleichfalls Mitglieder des Vereins seyn, doch soll es nicht dar- 
auf ankommen, ob sie Fabrikanten (Stuhlarbeicer) sind, oder ein anderes, mit 
der Wollfabrikation in Verbindung stehendes Gewerbe freiben. G. 106.) 
S 38.
	        
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