Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

die Wahlen des ersten Standes in Westpreußen und Litthauen G. 10.), wird 
die besondere Verordnung (. 4.) festsetzen. 
r in an #&#. 23. Die Wahlen der Abgeordneten geschehen auf Sechs Jahre, der- 
bung ubeer gestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Standes 
ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird. 
#. 24. Die für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren 
durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidende sind wieder wählbar. 
g. 25. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewähll. 
&. 20. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern und Ab- 
geordneten, gleiche Stimmen entstehen, so giebt die Stimme des Aeltesten der 
Wählenden den Ausschlag. 
#&#. 27. Alle Wahlen siehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen 
Kreise sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Ab- 
geordneten leitet er unmitrelbar, oder durch einen von ihm zu ernennenden Stell- 
vertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten und Dorfgemeinden aber werden zu- 
nächst von der Obrigkeit geleitet. 
#&. 28. Die geschehene Wahl der Wähler (. 20. 21.) ist dem Landrath, 
die Wahl der Bezirkswahler und Abgeordneten aber dem Landtags-Kommissa- 
rius, mit Einsendung der Wahl-Protokolle, anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen, 
ob solche in der Form und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vor- 
schrift gemäß, geschehen sind. Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Mängel 
findet, ist er berechtigt, eine andere Wahl zu verlangen. 
2.Ernken §. 20. Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter als 
BMrschat Landtags-Marschall beilegen, so wie dessen Stellverkreter, wollen Wir für die Dauer 
Hrlwerr"“ eines jeden Landtages, aus den Abgeordneten des ersten Standes Selbst ernennen. 
Vul. *’i ? §# 30. Fur die ersten sechs Jahre werden Wir die Stände zum Pro- 
uun 5 des vinzial-Landtage alle zwei Jahre berufen; nach Ablauf dieses Zeitraums aber 
Mapinffal. ferner hierüber bestimmen. 
§. 31. Die Dauer des Landtages wird jedesmal nach den Umständen 
von Uns festgesetzt werden. 
K. 32. Die Ladung der Abgeordneten zu dem für die Eröffnung des 
Landtages bestimmten Tage geschiehet zu gehöriger Zeit durch Unsern Kommissarius. 
#. 33. Die Abgeordneten müssen sich spatestens an dem Tage vor der 
Eröffnung einfinden und sich sowohl bei dem Kommissarius, als bei dem Land- 
tags-Marschall, melden. 
ro §. 34. Der Provinzial-Landtag wird nach gehaltenem Gotresdienste 
kume durch Unsern Kommissarius eröffnet. 
un §. 35. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlungen; an ihn 
suln !* allein haben sich die Stände wegen jeder Auskunft, oder wegen der Materialien, 
deren sie für ihre Geschäfte bedürfen, zu wenden. Er tbeilt den Ständen, in 
Ge-
	        
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