— 143 —
Gemaͤßheit Unserer Instruktion, die Propositionen mit, und empfaͤngt die von
ihnen abzugebenden Erklaͤrungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vot-
stellungen, Bitten und Beschwerden.
H. 36. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Eintritt
zu muͤndlichen Eroͤffnungen verlangen oder eine Deputation zu sich entbieten,
so wie die Staͤnde Deputationen an ihn absenden koͤnnen.
§ 37. E schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen.
. 38. Bei Eröffnung des Landtages sowohl, als Fassung güttiger B. Geschlft#-
Beschlüsse, ist die Gegemvam von siebenzig Abgeordneten nothwendig. gans.
g. 39. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei Stände
ihren Sitz nach der H. 2. bestimmten Reihefolge.
### 40. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt der
Landtags-Marschall in der Menar-Versammlung, mit Berücksichtigung des
Stimmen-Verhaältnisses nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Aus-
schüsse, welche die an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung
und Beschlußnahme gehörig vorzubereiten haben. Den Vortitz in diesen Aus-
schüssen führt dasjenige Mitglied aus dem ersten Stande, welches der Land-
tags-Marschall bestimmt.
H. 41. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der
Landtags-Marschall; von seiner Anordnung hängt auch zunächst alles ab, was
auf Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders
hat er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände mög-
lichst beschleunigt werden.
# 42. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Mar-
schalls darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der
ferneren Theilnahme an dem Landtage, durch Krankheit, oder andere dringende
Ursachen, fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landtags-
Kommissarius, welcher alsdann sofort den Seellvertreter einberuft.
§. 43. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen
Antrag an die Versammlung richten will; so hat dasselbe solches vor der Versamm-
lung schriftlich, mit Bemerkung des Gegenstandes, dem Landtags-Marschall
anzuzeigen. Letzterer ruft dann das Mitglied zur Haltung des Vortrages auf.
Der Inhalt desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden.
## . Die Abfassung der ständischen Schriften trägt der Landtags-
Marschall den hierzu geeigneten Mütgliedern des Landtages auf. Jede solche
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und, nach Vereinigung über die Fas-
sung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen.
§. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Landtagskom-
missarius enthalten, sind an Uns zu richten und dem ersiern durch eine standische
Deputation zu übergeben. S. 46.