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No. 313.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände im Herzogthum Pommern und
Fürstenthum Rügen. Vom 1sten Juli 1823.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. #.
erkheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstände in Unferer Me-
narchie am öten Juni d. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den sindischen
Verband im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen, nachstehende beson-
dere Vorschriften:
I. Betzim= S. 1. Dieser Verband begreift
ng der in
3 I) Alworpommern,
Etiät 2) Neuvorpommern und Rügen,
e 3) Hinterpommern.
Die vomnals zu Westpreußen gehörig gewesenen Orte Heinrichsdorf, Rep-
pow, Blumenwerder und Wahrlang werden, in ständischer Beziehung, zum
Neu-Stettiner Kreise von Hinterpommern gerechnet.
Sonst giebt überall die frühere historische Begrenzung die Regel für diesen
ständischen Verband, mitl alleinigem Ausschluß der Emlaven, welche bei den
Kreisen bleiben, zu denen die neue Verwaltungs-Eintheilung sie gelegt hat.
9at Were §. 2. Die Stände dieses Verbandes bestehen:
W ESian- I. der erste Stand,
aus der Ritterschaft, wobei der Fürst zu Putbus, wegen seines Familien-=
Majorats, eine Virilstimme zu führen berechtigt seyn soll;
II. der zweite Stand,
aus den Städten;
III. der dritte Stand,
aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern und Bauern.
#. 3. Alle Stände erscheinen auf dem Landtage durch Abgeordnete, welche
r des von ihnen durch Wahl bestimmt werden. Nur der Fürst zu Purbus führ die ihm
andtags. . 2. zugewiesene Virilstimme in Person; im Werhinderungsfalle tritt ein aus der
Ritterschaft von Renvorpommern und Rügen gewählter Abgeordneter an seine
Stelle.
W. Besm- F. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines feden der im §. 2. benannten
znn. t Stände bestimmen Wir:
Füder des A. Für Altvorpommern,
I. für den ersten Stand auf 4
II. für den zweiten Stand auf 4
III. für den dricten Stand auf ..2
fuͤr Altvorpommern auf 10 Mitglieder.
LR. Fuͤr