Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

ihnen abzugebenden Erklaͤrungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstel- 
lungen, Bitten und Beschwerden. 
§#. 35. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Einrritt 
zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputanon zu sich entbieten, so 
wie die Staände Deputationen an ihn absenden können. 
&# 30. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben 
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen. 
B.Geschäfts- §. 37. Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger 
gang. Beschlüsse, mussen wenigstens drei Viertheile der Gesammtheir der Abgeordneren 
auf demselben gegenwärtig seyn. 
§. 38. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei Stände 
ihren Sitz nach der §. 2. bostimmten Reihefolge. 
§#. 30. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt dor Land- 
tags-Marschall in der Plenar-Versammlung, mit Beobachtung des Stemmen- 
Verhältmisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Ausschüsse, 
welche die an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Be- 
schlußnahme gehörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse 
führt dasjenige Mitglied aus dem ersten Stande, welches der Landrags-Mar- 
schall dazu bestimmt. 
§# 40. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der 
Landtags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zundchst alles ab, was 
auf Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat 
er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst 
beschleunigt werden. 
§. 41. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalts 
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der ferne- 
ren Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen, 
fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landrags-Kommissarius, 
welcher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft. 
§. 42. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag 
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung 
schriftlich mit Bemerkung des Gegenstandes dem Landtags-Marschall anzuzeigen. 
Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhalt 
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
§. 43. Die Abfassung der siändischen Schriften trägt der Landtags- 
Marschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche 
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und, nach der Vereinigung über die 
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen. 
. 44. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius 
enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch cine siändische Deputation 
zu übergeben. 
S. 45.
	        
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