ihnen abzugebenden Erklaͤrungen und Gutachten, so wie ihre sonstigen Vorstel-
lungen, Bitten und Beschwerden.
§#. 35. Den Berathungen wohnt er nicht bei; er kann aber den Einrritt
zu mündlichen Eröffnungen verlangen, oder eine Deputanon zu sich entbieten, so
wie die Staände Deputationen an ihn absenden können.
30. Er schließt den Landtag, reicht Uns die Verhandlungen desselben
ein, und publizirt den hierauf zu ertheilenden Landtags-Abschied den Ständen.
B.Geschäfts- §. 37. Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fassung gültiger
gang. Beschlüsse, mussen wenigstens drei Viertheile der Gesammtheir der Abgeordneren
auf demselben gegenwärtig seyn.
§. 38. In der Versammlung nehmen die Mitglieder der drei Stände
ihren Sitz nach der §. 2. bostimmten Reihefolge.
§#. 30. Sobald die Propositionen mitgetheilt sind, ernennt dor Land-
tags-Marschall in der Plenar-Versammlung, mit Beobachtung des Stemmen-
Verhältmisses, nach Verschiedenheit der Gegenstände, besondere Ausschüsse,
welche die an den Landtag gelangenden Angelegenheiten zur Berathung und Be-
schlußnahme gehörig vorzubereiten haben. Das Direktorium dieser Ausschüsse
führt dasjenige Mitglied aus dem ersten Stande, welches der Landrags-Mar-
schall dazu bestimmt.
§# 40. Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet überhaupt der
Landtags-Marschall. Von seiner Anordnung hängt auch zundchst alles ab, was
auf Ruhe und Ordnung in den Versammlungen Beziehung hat. Besonders hat
er darauf zu sehen, daß die Berathungen und Arbeiten der Stände möglichst
beschleunigt werden.
§. 41. Ohne gültige Ursachen und Vorwissen des Landtags-Marschalts
darf kein Mitglied aus der Versammlung wegbleiben; Verhinderung der ferne-
ren Theilnahme an dem Landtage durch Krankheit oder andere dringende Ursachen,
fordert die Anzeige des Landtags-Marschalls bei dem Landrags-Kommissarius,
welcher alsdann sofort den Stellvertreter einberuft.
§. 42. Wenn ein Mitglied über einen besondern Gegenstand einen Antrag
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung
schriftlich mit Bemerkung des Gegenstandes dem Landtags-Marschall anzuzeigen.
Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhalt
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden.
§. 43. Die Abfassung der siändischen Schriften trägt der Landtags-
Marschall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Landtags auf. Jede solche
Schrift wird in der Versammlung verlesen, und, nach der Vereinigung über die
Fassung, die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen.
. 44. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius
enthalten, sind an Uns zu richten, und demselben durch cine siändische Deputation
zu übergeben.
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