Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Mo. 823.) 
rief, 
nach welchem das Faͤhrgelb fuͤr das Uebers- uͤber den Skirwithstrom bei 
Skirwith erhoben werden soll. Vom 18ten September 1823. 
1) Dir eine zweispaͤnnige Fuhre, mit oder ohne Ladung wei Silbergroschen. 
2) Für ein Pferd und Reiter, mit oder ohne Gepäck in Silbergroschen. 
3) Für eine Person und was diese als Last tragen kann. Pier Pfennige. 
4) Far ein Stück Rindvieh, incl. Treiber . .. Ein Silbergroschen: 
5) Für ein Kalb, Schwein, Hammel, Schaaf, Lamm 
oder Ferkel, incl. des Treiberrss Vier Pfennige. 
Bei hohem Wasserstande im Frühjahr, längstens aber vierzehn Tage nach 
dem Eisgange, ist der Fährpächter, der mehreren Mühe und des schwierigen Ue- 
berfahrens wegen, befugt, das Doppelte der oben verzeichneten Sätze zu erheben. 
Ausnahmennt:. 
1) Die auf Kommando geschickten Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen, auch 
Ordonnanzen, so wie die zur Uebung. gehenden Landwehrmänner, werden frei 
übergefahren. Imgleichen sind die in herrschaftlichen Angelegenheiten, auch 
mit Freipässen reisenden Königlichen Offizianten, von Erlegung des Fährgel- 
des befreit. 
2) Sind davon befreit: der Königliche Vorspann, die Fuhren zum Transport 
der Materialien zu Königlichen Bauten, zum Transport des Deputat-Brenn- 
holzes für sämmtliche Königliche Offizianten, und zum Transpo#t der Le- 
bensmittel und Fourage für das Militair. 
3) Wenn Eisbahn ist, wird von allen vorbenannten Sätzen die Hälfte in dem 
Falle bezahlt, wenn der Fähnmann Straße gegossen hat, und die Ueberge- 
henden auf Verlangen begleitet werden, oder die gegossene Straße gebrau- 
chen. Findet das eine oder das andere nicht Statt, so darf auch Ueber- 
fahrrsgeld nicht erhoben werden. 
4) Errraposten bezahlen das Fährgeld nach den geordneten Sützen, erstere auch 
zugleich für die Rückkehr der Exrtrapostpferde. 
5) Alle ordinairen fahrenden und reitenden Posten gehen frei. 
6) Bei jedem Uebertretungsfall gegen diese Festsetzung verfällt der Fährpchter. 
in eine unerläßliche Strafe von Zwanzig Thalern.“ 
Gegeben Berlin, den 18ten. September 1823 
(I. S.). Friebeich Wilhelm. 
von. Bülow. 
  
# 824.)) Bekanntmachung vom 26st6en September 1823., wegen Stempelpflichtigkeit 
der sogenannten Dispositionsscheine. 
"bn Allerhöchster Kabinersorder vom aten d. M. haben des Königs Ma- 
jestat zu bestimmen geruht, daß die sogenannten Disposstionsscheine der Bankiers 
un
	        
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