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(NNo. 827.) Allerhächste Kabinetsorder vom Zten Oktober 1823., wegen der dem Ober-
Landesgericht zu Glogau erkheilten Befugniß zu der mit präaklufivischer
Frist zu erlassenden Bekanntmachung von Hppothekentabellen der Güter in
der Oberlausitz.
A#% Ihren Bericht vom zosten September d. J. genehmige Ich hierdurch, daß,
wie solches schon durch Meine Order vom Iä#ten Juni d. J. in Bezug auf die un-
ter der Jurisdiktion des Ober-Landesgerichts zu Naumburg belegenen Güter ge-
schehen ist, auch dem Ober-Landesgericht zu Glogau gestattet seyn soll, von Zeit
zu Zeit durch öffentliche Bekanntmachung, den Interessenten diejenigen Güter der
Oberlausitz namhaft zu machen, von welchen die Tabellen fertig geworden, und
sie aufzufordern, während eines, jedesmal auf zwei Monat zu besiimmenden Zeit-
raums dieselben einzusehen, unter der Warnung, daß nach Ablauf dieses Ter-
mins keine Erinnerungen mehr angebracht werden können.
Sie haben hiernach das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den Zten Oklober 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
(No. 828.)