Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Mo. 829.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 24sten Oltober 1823., daß den bannberechtig- 
ten Mühlenbesitzern wegen Aufhebung des Getränke-Zwangs von Seiten 
des Staats eine Entschädigung nicht geleistet werden soll. 
D. Mir vorgelegte Gutachten des Staatsraths über das Bedenken: ob den 
bannberechtigten Mühlenbesitzern auch für solchen Verlust, den sie durch Aufhebung 
des Getränkezwangs erlicten haben, eine Entschädigung von Seiten des Staats 
zu leisten sey? habe Ich dahin bestätiget: daß die Mühlenbesitzer für diesen Theil 
ihres Verlusis eine Entschädigung vom Staate nicht fordern können, weil der Ge- 
winn, den der Müller durch den Getränkezwang mittelst der größern Konsumtion 
der Brauereien und Brennereien bezog, nur zufällig war, und das Bannrecht 
des Getränkezwanges mit dem ihm überwiesenen Bannrechte des Mahlzwanges 
in keiner innern Verbindung stand, weshalb der Inhaber des Getränkezwanges 
dieses Recht, ohne Widerspruch von Seiten des Müllers, aufzugeben und eben 
hierdurch, mittelst der vermehrten Einfuhr fremder Getränke in den bisherigen 
Bannbezirk des Müllers, den Gewinn desselben zu vermindern oder ihm solchen 
gänzlich zu entziehen, unstreitig befugt war, woraus von selbst folgt, Theils, 
daß der Staat den Getränkezwang allgemein aufheben konnte, ohne sich dadurch 
dem Mulller zu einer Entschädigung zu verpflichten, Theils, daß der Verlust, den 
die Erbpachtmüller durch die Aufhebung des Getränkezwanges erleiden, nicht zu 
den Gegenständen gehört, worüber das Gesetz vom 28sten Okcober 1810. ver- 
fügt, indem es §. 2. den Regreß gegen den Erbverpächter ausschließt. Ob der 
Erbpachtmüller einen solchen Regreß geltend machen könne, ist daher, unabhängig 
von der Vorschrift des Gesetzes vom 28sten Oktober 1810. F. 2., lediglich nach 
den Bestimmungen des Landrechts G. 207. u. f. Tit. XXI. P. I. und dem In- 
halte des Erbpachtvertrages zu beurtheilen. Das Staatsministerium hat hier- 
nach weiter zu verfügen und diese Entscheidung durch die Gesetzsammlung bekannt 
zu machen. 
Berlin, den 24ften Oklober 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerim 
 
	        
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