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nicht Preußischen Auslande bestimmt ist, eine Ihnen beliebi Ftruer Berzürzung
zu bewilligen; die Königlich-Preußische Regierung wird der Durchfuhr solchen dur
das Preußische Gebiet nach dem Auslande gehenden, mit einer Steuer-Vergütung
begünstigten, Branntweins kein Hinderniß in den Weg legen und von demselben
weder beim Eingange, Durchgange noch Ausgange irgend eine Abgabe erheben,
unter der Bedingung:
I) daß der Branntwein nicht unter 40 Grade Alkohol-Stärke, nach dem Alko-
holometer von Tralles, habe, und das auszuführende Quantum mindestens
sedesmal ein Eymer sey;
2) daß die betreffende Großherzogliche Behörde dem Exportanten vierteljährig
einen Zusage= oder Bewilligungsschein zur Ausfuhr ertheile, und dieser oder
beglaubigte Abschrift desselben jeden Transport begleite;
3) daß die betreffende Großherzogliche Behörde die deklarirte Zahl und den In-
halt der zur Ausfuhr bestimmten Gebinde nebst Alkohol-Stärke auf dem Zu-
sage-Schein vermerke, auf Spund und Zapfen jedes Gebindes Siegel lege, und
die Richtung des Transports nach einem Königlichen Grenz-Zollamte bestimme.
Da beiden Regierungen ebenmäßig daran gelegen ist, daß mit dem unter
Steuervergütung nach dem Auslande gehenden Brannrwein kein Unterschleif ge-
trieben werde; so wird die Königlich-Preußische ihre Grenz-Zollämter anweisen,
nach Visirung der Gebinde und Untersuchung der Stärke des Branntweins die
Ergebnisse auf den Eroyherzoglichen Zusagescheinen ganz speziell zu vermerken,
letztere aber sodann unverweilt an die Großhergogliche Ausstellungsbehörde zurück-
zusenden, die Großherzogliche Regierung wird dagegen die Stenervergütung nicht
eher und nur in sofern gewähren, als die Ergebnisse des Ausgangs mit dem In-
halte gedachter Zusagescheine übereinstimmen.
Artikel 0
In Rücksicht auf die in den Artikeln I. 2. und 3. getroffene gegenseilige
Vereinbarung versprechen Seine Majestät der König von Preußen dasjenige
Einkommen, welches Ihren Kassen in Folge des im Eingange dieses Bertrages
bezeichneten besondern Verhältnisses zufließen dürfte, den landesherrlichen Kassen
Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs überweisen zu lassen.
Da aber nach den Bestimmungen des Zoll= und Verbrauchssteuer-Gesetzes
vom 26sten Mai 18198. die Gefälle auf den dußern Grenzen des Preußischen Staates
erhoben werden, und deshalb nicht zu ermitteln ist, wieviel die Großherzoglichen
Unterthanen in den Aemtern Allstedt und Oldisleben davon für die aus dem Aus-
lande zu beziehenden Waaren enrrichret haben dürften; so wollen Seine Majestat
der König, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge einen Antheil an der
Totalsumme eben erwähnter Gefälle nach folgenden Grundsätzen gewähren.
Dieser Antheil wird von drei zu vres Jaten, und zwar allemal für drei Jahre
zum Voraus, das Nächstemal aber zu Anfang des Jahres 1825. festgesetzt, und
in solchem Umfange gewährt werden, daß er sich zum jedesmaligen letzt dreijähri-
gen Ertrag des Einkommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Zoll= und
Steuer-Aemtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen Staats ver-
halte, wie die Bevölkerung der Aemter Allstedt und Oldisleben zu jener des, in
den Jollverband aufgenommenen, Theils der eben erwähnten sieben Provinzen.
Es wird dabei, um die Schwierigkeiten der Sonderung der Zollgefälle von det
Ver-