Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Se. Durchl. der Herzog zu Anhalt- Bernburg wollen namentlich gestatten, daß 
die Koͤnigl. Zollbeamten die Spuren begangener Unterschleife auch in Ihr Gebiet 
verfolgen und mit Zuziehung der Ortsobrigkeiten sich des Thatbestandes versichern. 
Wenn auch zu dessen Feststellung, oder Sicherung der Gefälle und Stra- 
fen, Visitationen, Beschlagnahme und Vorkehrungen von den Königlichen Zoll- 
bedienten bei den Herzoglichen Amts-oder Ortsbehbrden in Antrag gebracht wer- 
den, sollen diese, nachdem sie sich von der Zuverlässigkeic den Unfänden nach, 
uͤberzeugt haben, solche alsbald willig und zweckmaͤßig veranstalten. 
eine Herzogliche Durchlaucht wollen ferner in dem Amte Muͤhlingen ver- 
ordnen und darauf halten lassen: 
daß alle Herzoglichen Unterkhanen und Andere, die sich in dem (itdachten 
Amte aupfhalten, welche Waaren, ohne die an den Preußischen Zollstellen zu 
erhebenden Gefalle — wovon Seine Herzogliche Durchlaucht für den im 
Preußischen Staate eingeschlossenen Theil Ihrer Besitzungen Selbst Antheil 
haben — unterschleiflich über die Cußere Preußische Grenze eingeführt haben, 
oder welche sonst Handlungen begehen, welche gegen das Preußische Steuer- 
Eelés und Ordnung vom 26sten Mai 1818. laufen, nach der Strenge dieser 
esetze, deren Kenntniß bei ihnen vorausgesetzt wird, auch von den Anhalt- 
Bernburgschen Gerichtsbehörden, wenn von diesen die Untersuchung und 
Ueberführung erfolgt, bestraft werden sollen. 
Die Geldstrafen und Konfiskationen, worauf die Herzoglichen Gerichte in solchen 
Fällen erkennen mochten, fallen dem Herzoglichen Sietos, nach Abzug des Denun- 
zianten-Antheils, lediglich anheim. 
7ter Art. Die Dauer dieses Vertrages ist bis zum Schlusse des Jahres 
1830. festgesetzt worden. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Vertrages keine 
Aufkündigung von der einen oder der andern Seite, so ist derselbe stillschweigend 
als bis zum Ende des Jahres 1830. verlängert anzusehen. · 
gier Art. Gegenwaͤrtiger Vertrag soll uunerbcch zur landesherrlichen 
Ratifikation vorgelegt, und nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden sofort 
zur Vollziehung gebracht werden. 
Zu Urkund dessen ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter 
Beidrückung ihres Siegels unterzeichnet worden. Berlin, den loten Oktober 1823. 
(L. S.) Heinrich Ulrich Wilhelm (I.S.) Johann Volrath Ludwig 
von Bülow. Freiherr von Salmuth. 
Dieser - ist am aten November 1823. von Seiner Majestat dem 
Könige ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind demnächst am 27sten gleichen 
Monates zu Berlin ausgewechselt worden. Berlin, den 1o##en Dezember 1823. 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff. 
  
(No. 835.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6ten Dezember 182.3., wegen eines Praͤllusions- 
Termins in Betreff der Anmelbung derjenigen Entschaͤdigungsanspruͤche, welche lnlaͤndische 
A Gläubiger dersogenannten Bay Kopitalien aus erlittenen Abzügen zu machen haben. 
uf den Bericht der Immediat-Kommission für die abgesonderte Restverwaltung 
vom 2ost8en v. M., will Ich dieselbe nach ihrem Antrage hierdurch echtgen
	        
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