Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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rungen zugeslanden, wofür sie nach dem Edikt vom Zten Juni 1814. Lieferungs- 
scheine erhalten haben, durch eben diese wenn gleich nicht überall vollsiändige 
Entschädigung, in Rücksicht, daß während des Krieges von 18—#. so manches 
andere Opfer ohne Ersatz hat gebracht werden müssen, und es unmöglich ist, 
alles völlig auszugleichen, die Forderungen der Billigkeit hinlänglich befriedigt 
sind, um ihnen nun nicht noch wegen des möglichen Mehrbetrages ihrer Lei- 
stungen den Regreß gegen die Provinzen, Kreise oder Kommunen, von welchen 
die Anforderungen an sie ausgegangen seyn möchten, nachzulassen. Es soll also 
Regel seyn, daß, wer Lieferungsscheine erhalten, in Bezug auf diejenigen Ge- 
genstände, wofür solche ausgefertigt worden, für völlig befriedigt zu achten ist. 
Nur soll diese Meine Bestimmung auf solche besondere Verpflichtungen, welche 
Provinzen, Kreise oder Kommunen etwa mittelst förmlicher Lieferungs= oder 
anderer in rechtsverbindlicher Form abgeschlossener Verträge ausdrücklich über- 
nommen haben möchten, keinen Einfluß dußern; auch verstehet sich von selbst, 
daß, wo dergleichen Forderungen durch Vergleich oder rechtskräftige Entschei- 
dung schon anderweitig festgestellt sind, es dabei sein Bewenden behdlt. Ich 
trage Ihnen auf, diese Meine Willensmeinung, zur Nachachtung für die durch 
Meine Order vom 27'sten Oktober 1820. ernannte Immediat-Kommission und 
für die Regierungen, durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 21 sten Februar 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministeriun 
  
(No. 782.) Erklärung wegen der Erneuerung der mit der Fürfllich-Lippe-Oetmoldschen 
Regierung unterm-I##rn-Mand #181 3. abgeschlossenen Durchmarsch= und Etappen- 
Konvention bis zum isten Januar 1827. Vom 25sten Februar 1823. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Fürstlich- Lippe-Detmold- 
schen Regierung dahin übereingekommen ist, die unterm +1 1. zwischen 
beiden Regierungen abgeschlossene Durchmarsch= und Etappen-Konvention in allen 
ihren Punkten dergestalt zu erneuern, daß dieselbe bis zum Isten Jannar 1827. 
ferner gültig seyn und den durchmarschirenden Remonte-Kommandos künftig 
in der Etappe Lemgo ein Ruhetag verstattet werden soll; so ist darüber Königlich- 
Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt und solche zu 
mehrerer Beglaubigung mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 25sten Februar 1823. 
(L. S.) 
Königlich-Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Bernstorff. 
 
	        
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