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theilweise in einen und dem anderen zugleich gefordert werden. Wie weit in
Abrechnung darauf auch einstweilen noch Naturaldienste vorbehalten werden
koͤnnen, ist H. 49. u. folg. bestimmt.
9. 40. An Land kann die Gutsherrschaft auf Abschlag der ihr gebuͤh-
renden Entschaͤdigung die Haͤlfte der Aecker, der Wiesen, der besonderen Huͤtun-
gen Cdas heißt, die außer der Acker= und Wiesenhütung vorhanden sind) und
der Waldungen, und zwar bei jeder Gattung in Morgenzahl und Güte nach dem
Verhüältniß, in welchem die bäuerlichen Wirthe sie bisher besessen haben, zurück-
nehmen, in sofern nämlich
a) an Aeckern und Wiesen soviel, als nothwendig ist, um für ein Gespann von
zwei tüchtigen Zugochsen zulängliche Arbeit zu gewähren,
b) an Hütung so viel, als für den Viebstand der bäuerlichen Wirthe erfor-
derlich ist, und
e) an Waldungen oder Waldslücken, wo solche bei den Bauerhöfen vorhanden
sind, so viel, als sie zur Befriedigung ihres Bau= und Brennholzbedarfs
nöthig haben,
bei den Höfen verbleibt.
§#. 41. Bei der Beurtheilung der Entbehrlichkeit der Hütung kann jedoch
auf künfllichen Futterbau und Stallfütterung nur in sofern Rücksicht genommen
werden, als dieselben bis zur Auseinandersetzung wirklich schon statt gefun-
den haben.
#. 42. Auch kann, was etwa an Waldungen oder Waldstücken bei den
bduerlichen Wirthschaften mehr vorhanden, als nach F. 40. c., erforderlich ist,
von der Gutsherrschaft dennoch nur in sofern zurückgenommen werden, als die
getrennten Antheile zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben, oder dieselben
vortheilhaft als Aecker und Wiesen benutzt werden können.
§. 43. Oie herrschaftlichen Inventarienstücke ist die Gutsherrschaft nur
in so weit zurückzunehmen befugt, als die beauerlichen Wirthe solche, entweder
wegen Erlaß des Dienstes, oder wegen Verminderuug ihres Landbesitzes, ganz
oder zum Theil entbehren können.
#. 44. Unter diesen ndhern Bestimmungen (8#. 40. bis 43.) hat der
Gutsherr zwischen einer Entschädigung in Land, Inventarienstücken, oder Rente
die Wahl.
H. 45. In so weit er Land wählt, geschieht die desfallsige Auseinander=
setzung zwischen ihm und den bäauerlichen Wirthen, mit Beobachtung der §#. 40.
bis 42., nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 71#e##n
Juni 1821.
§. 46. Kann die Entschädigung in Land und Invenkarienstücken entweder
gar nicht, oder nicht völlig gewährt, und muß folglich dieselbe ganz oder zum
Theil auf eine Rente berechnet werden, oder zieht die Gutsherrschaft überhaupt
die