Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

3) da, wo die Oertlichkeit es beguͤnstiget, den baͤuerlichen Wirthen der dritte 
Theil oder doch nicht viel weniger von ihren nach der Bodenguͤte und Lage 
gegen die Wirthschaftshoͤfe vorzugsweise zum Anbau von Futterkraͤutern 
geeigneten Ackerlaͤndereien zur hutfreien Benutzung zuzutheilen; 
4) in jedem Fall, es mag nämlich bei der Auseinandersetzung ein Umtausch der 
Ländereien geschehen oder nicht, muß in Gemäßheit der Gemeinheitsthei- 
lungs-Ordnung vom 7ten Juni 182 l. S. l0. für ein angemessenes Ein- 
kommen der Schullehrerstelle gesorgt, und 
5) gleichmaßig dem Dorfs-Schulzen eine verhäáltnißmäßige Vergeltung, in sofern 
folche noch nicht Statt findet, möglichst in Grundslücken, ausgesetzt werden. 
O Einstweilige 9. 67. Waͤhrend der naͤchsten zwoͤlf Jahre nach der Regulirung, sollen 
Belhäls,, den bäuerlichen Wirkhen, welche bisher dienstpflichtig waren, ouf ihren Antrag 
1½6 nterel, folgende Unterstützungen zu Sratren komment 
der Ausein= 1) Der Anspruch auf den aus gutsherrlichen Forsten und Torflagern bisher 
anderlehung bezogenen Feuerungsbedarf, jedoch nur in sofern, als sie diesen Bedarf 
hen haben. nicht aus dem Feuerungsmaterial auf den ihnen zugetheilten Grund- 
tücken entnehmen können. Der Gegenstand der Leistungen, die Art und 
Weise der Verabreichung, und bie hierbei zu beobachtende Ordnung muß 
immer so bestimmt werden, wie es der Gutsherrschaft am wenigsten lästig ist. 
2) Der Anspruch auf die bisher genossene Waldweide, jedoch nur für den un- 
entbehrlichen Bedarf, und mit den unter No. I. gedachten Einschränkungen 
und weiterer Ermaßigung von drei zu drei Jahren nach Maaßgabe der den 
bäuerlichen Wirkhen in den hutfreien Ländereien oder fonst dargebotenen 
Gelegenheit, sich den Abgang durch Futterbau oder durch andere wirthschaft- 
liche Einrichtungen zu ersetzen. 
+. 68. Der Werth dieser einstweiligen Unterstützungen C.67.) wird dem 
Gutsherre durch Handdienste ersetzt. 
§&. Oo. In den nächsten zwölf Jahren, nach der Verkündung dieses Ge- 
setzes, sind die bauerlichen Wirthe in hergebrachter Art die bisher der Gutsherr- 
schaft für ihre Arbeiter und Gesinde in den bauerlichen Hofgebäuden ausgewiesenen 
Wohnungen zu überlassen schuldig. Doch findek dies in sofern nicht weiter Statt, 
als sie mit dergleichen Leuten bisher in einem und demselben Zimmer zusammen 
wohnen mußten. 
+. 70. Außer den nach diesem Gesetze noch beizubehaltenden Diensten 
sind die bisher dienstpflichtigen bauerlichen Wirthe auch ein für allemal zu denjeni- 
gen Bauten, welche in Folge der Regulirung und Dienst-Aufhebung und der 
hiermit verbundenen Abbaue und Verlegungen nöthig werden, die erforderlichen 
Fuhren unentgeldlich zu verrichten gehalten, jedoch nur in dem Maaße und in 
solchen Fristen und zu solchen Zeiten, daß damit der ordnungsmäßige Betrieb 
threr eigenen Wirkhhschaften bestehen kann. Das hierüber, imgleichen wegen 
Ver-
	        
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