3) da, wo die Oertlichkeit es beguͤnstiget, den baͤuerlichen Wirthen der dritte
Theil oder doch nicht viel weniger von ihren nach der Bodenguͤte und Lage
gegen die Wirthschaftshoͤfe vorzugsweise zum Anbau von Futterkraͤutern
geeigneten Ackerlaͤndereien zur hutfreien Benutzung zuzutheilen;
4) in jedem Fall, es mag nämlich bei der Auseinandersetzung ein Umtausch der
Ländereien geschehen oder nicht, muß in Gemäßheit der Gemeinheitsthei-
lungs-Ordnung vom 7ten Juni 182 l. S. l0. für ein angemessenes Ein-
kommen der Schullehrerstelle gesorgt, und
5) gleichmaßig dem Dorfs-Schulzen eine verhäáltnißmäßige Vergeltung, in sofern
folche noch nicht Statt findet, möglichst in Grundslücken, ausgesetzt werden.
O Einstweilige 9. 67. Waͤhrend der naͤchsten zwoͤlf Jahre nach der Regulirung, sollen
Belhäls,, den bäuerlichen Wirkhen, welche bisher dienstpflichtig waren, ouf ihren Antrag
1½6 nterel, folgende Unterstützungen zu Sratren komment
der Ausein= 1) Der Anspruch auf den aus gutsherrlichen Forsten und Torflagern bisher
anderlehung bezogenen Feuerungsbedarf, jedoch nur in sofern, als sie diesen Bedarf
hen haben. nicht aus dem Feuerungsmaterial auf den ihnen zugetheilten Grund-
tücken entnehmen können. Der Gegenstand der Leistungen, die Art und
Weise der Verabreichung, und bie hierbei zu beobachtende Ordnung muß
immer so bestimmt werden, wie es der Gutsherrschaft am wenigsten lästig ist.
2) Der Anspruch auf die bisher genossene Waldweide, jedoch nur für den un-
entbehrlichen Bedarf, und mit den unter No. I. gedachten Einschränkungen
und weiterer Ermaßigung von drei zu drei Jahren nach Maaßgabe der den
bäuerlichen Wirkhen in den hutfreien Ländereien oder fonst dargebotenen
Gelegenheit, sich den Abgang durch Futterbau oder durch andere wirthschaft-
liche Einrichtungen zu ersetzen.
+. 68. Der Werth dieser einstweiligen Unterstützungen C.67.) wird dem
Gutsherre durch Handdienste ersetzt.
§&. Oo. In den nächsten zwölf Jahren, nach der Verkündung dieses Ge-
setzes, sind die bauerlichen Wirthe in hergebrachter Art die bisher der Gutsherr-
schaft für ihre Arbeiter und Gesinde in den bauerlichen Hofgebäuden ausgewiesenen
Wohnungen zu überlassen schuldig. Doch findek dies in sofern nicht weiter Statt,
als sie mit dergleichen Leuten bisher in einem und demselben Zimmer zusammen
wohnen mußten.
+. 70. Außer den nach diesem Gesetze noch beizubehaltenden Diensten
sind die bisher dienstpflichtigen bauerlichen Wirthe auch ein für allemal zu denjeni-
gen Bauten, welche in Folge der Regulirung und Dienst-Aufhebung und der
hiermit verbundenen Abbaue und Verlegungen nöthig werden, die erforderlichen
Fuhren unentgeldlich zu verrichten gehalten, jedoch nur in dem Maaße und in
solchen Fristen und zu solchen Zeiten, daß damit der ordnungsmäßige Betrieb
threr eigenen Wirkhhschaften bestehen kann. Das hierüber, imgleichen wegen
Ver-